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Arbeitnehmerrechte bei Hochwasser

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​​​​​​​​​​​​​Michał Majnusz 

16. September 2024 


Wegen des weiterhin geltenden Zustands der Hochwassergefahr und der Ausrufung des Zustands der Naturkatastrophe in den bedrohten Gebieten erinnern wir an die Sonderrechte von Arbeitnehmern, die in den bedrohten Gebieten wohnen. 

Die Unmöglichkeit der Arbeitsleistung wegen des Hochwassers ist für den Arbeitnehmer nicht nur die Grundlage der Rechtfertigung seiner Abwesenheit von der Arbeit, sondern garantiert auch die Beibehaltung des Anspruchs auf einen Teil der Vergütung.


Das Obige ergibt sich aus dem Gesetz vom 16. September 2011 über Sondermaßnahmen zur Beseitigung der Folgen von Hochwasser. Das Gesetz legt fest, dass einem Arbeitnehmer für die Zeit der gerechtfertigten Abwesenheit von der Arbeit – für einen Zeitraum von höchstens 10 Arbeitstagen gemäß dem Arbeitszeitplan des Arbeitnehmers – das Recht auf einen entsprechenden Teil des Mindestlohns, der auf der Grundlage von Sondervorschriften ermittelt wird, zusteht. Diese Vergütung wird vom Arbeitgeber ausgezahlt, sofern dem Arbeitnehmer für diesen Zeitraum keine Vergütung oder Ausgleichszahlung aus einem anderen Grund zusteht.


Der Arbeitgeber wiederum kann, sofern eine solche Möglichkeit besteht, den Arbeitnehmer mit der Ausführung einer anderen Art von Arbeit beauftragen, als sie sich aus dem eingegangenen Arbeitsverhältnis ergibt, wenn dies erforderlich ist, um die Folgen des Hochwassers bei diesem Arbeitgeber zu beseitigen. In einem solchen Fall behält der Arbeitnehmer sein Recht auf die bisherige Vergütung, die nach den für die Berechnung der Vergütung für Erholungsurlaub geltenden Grundsätzen berechnet wird.


Unabhängig von den Bestimmungen des o.g. Gesetzes ist der Arbeitnehmer berechtigt, 2 arbeitsfreie Tage oder 16 arbeitsfreie Stunden wegen höherer Gewalt in Anspruch zu nehmen, was sich direkt aus Art. 1481 des Arbeitsgesetzbuches ergibt. Während der Freistellung hat der Arbeitnehmer Anspruch auf 50% seines Gehalts.


​Wenn Sie Fragen zum Arbeitsrecht und zu den bei Hochwasser zustehenden Rechten haben, nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf.​

Kontakt

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Michał Majnusz

Attorney at law (Polen)

+48 882 786 777

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