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Haftung des Arbeitgebers bei einer Verletzung der Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers

PrintMailRate-it

​​​​​​​​​​​​Julia Rzepka

26. September 2024


Pflicht des Arbeitgebers, die Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers z​u achten


Eine der wichtigsten Pflichten des Arbeitgebers ist die Achtung der Würde wie auch der anderen Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers (Art. 111 ArbGB-PL). Obwohl die Persönlichkeitsrechte nicht gesetzlich definiert sind, wird davon ausgegangen, dass es sich um immaterielle Werte handelt, die mit der menschlichen Persönlichkeit verbunden sind und einem besonderen rechtlichen Schutz unterliegen. Gemäß Art. 23 des polnischen Zivilgesetzbuches  zählen zu diesen insbesondere:

  • Gesundheit;
  • Freiheit;
  • Ehre;
  • Gewissensfreiheit;
  • Familienname, Pseudonym;
  • Erscheinungsbild;
  • Fernmeldegeheimnis;
  • Unverletzlichkeit der Wohnung;
  • wissenschaftliches, künstlerisches, erfinderisches und kreatives Schaffen. 


dobra osobiste


Es handelt sich hierbei jedoch um einen offenen Katalog. In Rechtsprechung und Praxis ist anerkannt, dass die Verletzung der Persönlichkeitsrechte eines Arbeitnehmers in rechtswidrigen Handlungen bestehen kann, wie z. B. folgende:

  • Missachtung des Rechts eines Arbeitnehmers auf Privatleben durch häufige Änderung des Arbeitszeitplans;
  • mangelnde Transparenz der Beförderungsverfahren;
  • unklare Grundsätze der Urlaubserteilung;
  • Überwachung des Arbeitnehmers ohne dessen Zustimmung;
  • Beschäftigung ohne tägliche und wöchentliche Ruhezeiten;
  • Nüchternheitstest für Arbeitnehmer in Anwesenheit anderer Arbeitnehmer. 

In die Sphäre der Persönlichkeitsrechte lassen sich auch Informationen über das Gehalt, die der Arbeitgeber ohne die Zustimmung des Arbeitnehmers nicht weitergeben darf, oder das Recht des Arbeitnehmers auf familiäre Bindungen einbeziehen. 

Die Rechtsvorschriften verpflichten den Arbeitgeber nicht nur zur Achtung der Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers, sondern auch zur Vorbeugung und zum Ergreifen geeigneter Maßnahmen zum Schutz vor deren Verletzung. Um sich von seiner Haftung zu befreien, muss der Arbeitgeber daher nachweisen, dass er konkrete Maßnahmen ergriffen hat oder über wirksame Verfahren verfügt, um verbotene Praktiken aufzudecken und abzustellen. Der Arbeitgeber haftet also auch dann für Verletzungen, wenn nicht er direkt das rechtswidrige Verhalten begangen hat. Daher sollte auch dann der Arbeitgeber verklagt werden, wenn es sich bei dem Verletzten um einen anderen Arbeitnehmer, einen Vorgesetzten oder einen Arbeitnehmer handelt, der die Arbeit des Klägers auf Anweisung des Arbeitgebers bewertet. Die Haftung des Arbeitgebers ist jedoch nur auf den Schaden beschränkt, der durch die Handlungen eines Dritten bei der Erfüllung seiner Arbeitnehmerpflichten entstanden ist. 

Ansprüche des Arbeitnehmers wegen einer Verletzung seiner Per​sönlichkeitsrechte 


Im Falle einer Verletzung der genannten Persönlichkeitsrechte hat der Arbeitnehmer nach Art. 24 des polnischen Zivilgesetzbuches Anspruch auf die Unterlassung der Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte, die Beseitigung der Folgen sowie die Zahlung von Schmerzensgeld oder die Zahlung eines angemessenen Betrags an einen ausgewählten gesellschaftlichen Zweck zu. Darüber hinaus kann der Arbeitnehmer von der Person, die die betreffenden Verletzungen begangen hat, die Abgabe einer entsprechenden Erklärung verlangen. Unabhängig von dem geltend gemachten Schmerzensgeld kann der Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag wegen Verschuldens des Arbeitgebers kündigen. Er hat dann Anspruch auf Schadensersatz in Höhe des Gehalts für die Kündigungsfrist und im Falle eines befristeten Vertrags auf das Gehalt für den Zeitraum, für den der Vertrag hätte gelten sollen, jedoch nicht länger als für die Kündigungsfrist. 

Um eine Entschädigung in Geld gegen den Arbeitgeber geltend machen zu können, muss festgestellt werden, welches Persönlichkeitsrecht verletzt wurde und ob diese Handlung rechtswidrig war. Die Rechtswidrigkeit der Handlung des Arbeitgebers besteht in diesem Fall darin, dass ein Persönlichkeitsrecht unter Verstoß  gegen die Rechtsnormen oder die Grundsätze des gesellschaftlichen Zusammenlebens verletzt wurde. Gleichzeitig ist zu betonen, dass ein Anspruch wegen Verletzung der Persönlichkeitsrechte eines Arbeitnehmers etwas anderes ist als ein Anspruch wegen Mobbings. Der Nachweis, dass das Verhalten des Arbeitgebers die Merkmale von Mobbing erfüllt, setzt voraus, dass die Voraussetzungen von Art. 943 § 2 des Arbeitsgesetzbuchs kumulativ erfüllt sind. Gemäß der genannten Vorschrift besteht Mobbing in: 

  1. Handlungen oder Verhaltensweisen, die einen Arbeitnehmer betreffen oder gegen ihn gerichtet sind und 
  2. die in beharrlichem und dauerhaftem Peinigen oder Einschüchtern eines Arbeitnehmers bestehen, 
  3. bei diesem eine herabgesetzte Bewertung seiner beruflichen Eignung hervorrufen, 
  4. den Arbeitnehmer erniedrigen oder der Lächerlichkeit preisgeben oder dies bezwecken, 
  5. die Isolierung des Arbeitnehmers oder seine Entfernung aus dem Kreis der Mitarbeiter verursachen.


mobbing


Somit erfüllt nicht jedes Verhalten, das die Persönlichkeitsrechte eines Arbeitnehmers verletzt, die Merkmale von Mobbing, was jedoch die Haftung des Arbeitgebers für Verletzungen auf der Grundlage der Vorschriften zum Schutz der Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers nicht ausschließt. Insbesondere kann dann die Würde des Arbeitnehmers verletzt sein. Insofern stellt jeder Fall von Mobbing eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte dar, aber nicht jede Verletzung der Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers erfüllt die Voraussetzungen von Mobbing. 

Außerdem ist zu bedenken, dass nicht jeder Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers einen Anspruch nach den Vorschriften des Zivilgesetzbuches begründet. Ob eine Verletzung vorliegt, wird anhand objektiver Kriterien festgestellt, d. h. nicht nur anhand der Gefühle der Person, die behauptet, geschädigt worden zu sein (subjektives Kriterium), sondern anhand rechtswidriger Handlungen, die gegen die Rechtsordnung und die Grundsätze des gesellschaftlichen Zusammenlebens verstoßen (objektives Kriterium). Die Rechtsprechung zeigt auch, dass nicht alle Handlungen – selbst wenn sie gesellschaftlich negativ beurteilt werden – einen Schutzanspruch rechtfertigen. So kann das Gericht die Zusprechung von Schmerzensgeld verweigern, wenn das Ausmaß des durch die Handlungen des Arbeitgebers verursachten Leidens des Geschädigten oder die erlittene Unannehmlichkeit geringfügig ist. Bei der Entscheidung über die Höhe des Schmerzensgelds berücksichtigt das Gericht das Ausmaß der Verletzung, die Dauer und die Beharrlichkeit der Handlung, die Gesamtheit der Umstände sowie das Ausmaß des erlittenen Schadens. Auch der Grad des Verschuldens des Täters hat Einfluss auf die Höhe des zuerkannten Schmerzensgeldes. Das Gesetz enthält jedoch keine spezifischen Kriterien für die Festlegung der Höhe des Schmerzensgeldes, so dass das Gericht in dieser Hinsicht über einen großen Ermessensspielraum verfügt. Bei der Angabe der Höhe des Schmerzensgeldes in der Klage ist zu beachten, dass sie einen wirtschaftlichen Wert darstellen und in einem angemessenen Verhältnis zum erlittenen Schaden stehen muss. Das Schmerzensgeld in Geld darf jedoch nicht zu hoch in einer Weise angesetzt werden, dass sie nur noch repressive und präventive Funktion hat, die in keinem Verhältnis zu dem entstandenen Schaden steht. Die Hauptfunktion des Schmerzensgeldes besteht nämlich darin, den vom Geschädigten erlittenen Schaden auszugleichen. Letztendlich entscheidet jedoch das Gericht über die Höhe des zuzusprechenden Schmerzensgeldes. 

Für die Geltendmachung einer Verletzung der Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers ist  ein gesondertes Verfahren in arbeitsrechtlichen Sachen vorgesehen. Macht der Arbeitnehmer lediglich Schmerzensgeld geltend, so hängt es vom Wert des Streitgegenstandes – in diesem Fall von der Höhe des geforderten Schmerzensgeldes – ab, ob das Amtsgericht oder das Bezirksgericht zuständig ist. Übersteigt dieser Wert 100.000 PLN, so ist die Klage beim Bezirksgericht einzureichen. Außerdem ist das Schmerzensgeld eine unbefristete Verpflichtung, d. h. sie wird mit der Aufforderung an den Schuldner, diese zu erfüllen, fällig. Die Ansprüche wegen einer Verletzung von Persönlichkeitsrechten verjähren nach Ablauf von drei Jahren ab dem Tag, an dem der Geschädigte von der Verletzung und der zum Schadenersatz verpflichteten Person Kenntnis erlangte. 

Kontakt

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Anna Smagowicz-Tokarz

Attorney at law (Polen)

Associate Partner

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