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Regelungsgegenstand des Gesetzes über die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs

PrintMailRate-it

​​​​​​dr ​​​​​​Damian Dobosz und Kinga Janiszewska

22. November 2024


Das Gesetz über die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs verbietet es Unternehmern, unlautere Wettbewerbshandlungen vorzunehmen, und regelt die diesbezüglichen finanziellen und strafrechtlichen Sanktionen. 

Informieren Sie sich, was das polnische Gesetz über die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs [1] regelt, worin unlautere Wettbewerbshandlungen bestehen und welche Sanktionen dafür verhängt werden.​


INHALTSVERZEICHNIS​



Das Gesetz über die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs


Ziel des Gesetzes ist es, unlauteren Wettbewerb zu verhindern und damit Unternehmer und ihre Kunden zu schützen. Es legt die unlauteren Wettbewerbshandlungen und die Sanktionen bei Nichteinhaltung der Vorschriften fest.

Dem Gesetzeswortlaut zufolge regelt das Gesetz "die Verhinderung und die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs in der Gewerbetätigkeit, insbesondere in der industriellen und landwirtschaftlichen Produktion, im Bauwesen, im Handels- und im Dienstleistungsbereich - im öffentlichen Interesse, im Interesse der Unternehmer und der Kunden" [1a].​


Gesetz über die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs


Wesen der unlauteren Wettbewerbshandlung


Das Gesetz enthält eine allgemeine Definition der unlauteren Wettbewerbshandlung, als eine Handlung, „die gegen das Recht oder die guten Sitten verstößt, sofern diese Handlung die Interessen eines anderen Unternehmers oder eines Kunden bedroht oder verletzt” [1b].

U.a. sind folgende Handlungen aufgeführt:

  • Irreführende Kennzeichnung des Unternehmens;
  • falsche oder betrügerische Kennzeichnung der geographischen Herkunft von Waren oder Dienstleistungen;
  • irreführende Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen;
  • Verletzung des Betriebsgeheimnisses;
  • Veranlassung zur Auflösung oder Nichterfüllung eines Vertrages;
  • Nachahmung von Produkten;
  • Verleumdung oder wahrheitswidrige Anpreisung;
  • Erschwerung des Marktzugangs;
  • Bestechung öffentlicher Amtsträger;
  • unlautere oder verbotene Werbung;
  • Organisation eines Schneeballsystems;
  • Ausübung oder Organisation einer Tätigkeit im Konsortialsystem;
  • ​unbegründete Verlängerung von Zahlungsfristen für gelieferte Waren oder erbrachte Dienstleistungen [1c].

Wesen des unlauteren Wettbewerbs


In dem Gesetz werden mehrere konkrete Praktiken im Zusammenhang mit unlauterem Wettbewerb aufgelistet und ausführlicher beschrieben.

Irreführende Werbung


Unter den im Gesetz beschriebenen unlauteren Wettbewerbshandlungen sind Praktiken im Zusammenhang mit unlauterer oder verbotener Werbung aufgeführt. Es handelt sich dabei um folgende Handlungen:

  • Werbung, die gegen das Gesetz, die guten Sitten oder die Menschenwürde verstößt;
  • Werbung, die den Kunden irreführt und so seine Entscheidungen bezüglich des Erwerbs einer Ware oder Dienstleistung beeinflussen könnte;
  • Werbung, die an die Gefühle des Kunden appelliert, indem sie Furcht hervorruft oder Aberglauben bzw. die Leichtgläubigkeit von Kindern ausnutzt;
  • Aussage, die zum Kauf von Waren oder Dienstleistungen anregt, aber den Eindruck einer neutralen Information vermittelt;
  • Werbung, die einen schwerwiegenden Eingriff in die Privatsphäre darstellt, insbesondere dadurch, dass Kunden an öffentlichen Plätzen belästigt werden, dem Kunden auf seine Kosten Waren zugeschickt werden, die er nicht bestellt hat, oder indem technische Mittel zur Verbreitung von Informationen missbraucht werden[1d].

Verletzung des Betriebsgeheimnisses


Eine weitere unlautere Wettbewerbshandlung kann die Verletzung des Betriebsgeheimnisses sein, d. h. die Offenlegung, Nutzung oder Erlangung von Informationen eines anderen, die ein Betriebsgeheimnis darstellen.

Als Betriebsgeheimnis werden technische, technologische und organisatorische Informationen eines Unternehmens oder andere Informationen mit wirtschaftlichem Wert, in Bezug auf welche das Unternehmen Maßnahmen zur Geheimhaltung ergriffen hat, bezeichnet.


Betriebsgeheimnisses 


Zu den unlauteren Wettbewerbshandlungen im Bereich des Betriebsgeheimnisses gehören u. a.:

  • die Erlangung von Informationen, die ein Betriebsgeheimnis darstellen, im Wege der Nutzung oder Verfügung über diese Informationen, die sich aus dem unbefugten Zugang, der Aneignung, dem Kopieren von Dokumenten, Gegenständen, Materialien, Stoffen, elektronischen Dateien, die diese Informationen enthalten, ergibt,
  • die Nutzung von Informationen, die ein Betriebsgeheimnis darstellen, im Wege der Herstellung, des Angebots, der Vermarktung, der Einfuhr, der Ausfuhr und der Lagerung von Waren [1e].

Diskreditierung von Unternehmen​


Unlauterer Wettbewerb kann auch in der Verbreitung falscher oder irreführender Informationen über einen Unternehmer oder ein Unternehmen mit dem Ziel, einen Vorteil zu erlangen oder einen Schaden zu verursachen, bestehen.

Dabei handelt es sich insbesondere um Informationen über:

  • die das Unternehmen leitenden Personen;
  • hergestellte Waren oder erbrachte Dienstleistungen;
  • geltende Preise;
  • die wirtschaftliche oder rechtliche Lage [1f].


Anlaufstelle für die Meldung von unlauterem Wettbewerb


Unlautere Wettbewerbshandlungen können dem Amt für Wettbewerb und Verbraucherschutz (poln. Abkürzung UOKiK) gemeldet werden. Es ist das zentrale Organ der staatlichen Verwaltung, das für die Gestaltung und Umsetzung der Wettbewerbs- und Verbraucherschutzpolitik in Polen zuständig ist [2].​

Strafen für unlauteren Wettbewerb


Unlautere Wettbewerbshandlungen können sowohl zivil- als auch strafrechtlich geahndet werden.
Ein Unternehmer, dessen Interessen bedroht oder verletzt worden sind, kann Folgendes verlangen:

  • Unterlassung der unerlaubten Handlungen;
  • Beseitigung der Folgen der unerlaubten Handlungen;
  • Abgabe einer Erklärung, einmalig oder mehrmalig;
  • Ersatz des zugefügten Schadens;
  • Herausgabe der ungerechtfertigt erlangten Vorteile;
  • gerichtliche Zusprechung eines angemessenen Betrages für einen bestimmten gesellschaftlichen Zweck i.Z.m. der Unterstützung der polnischen Kultur bzw. dem Schutz des nationalen Kulturerbes – wenn die unlautere Wettbewerbshandlung schuldhaft begangen wurde [1g].

Bestimmte unlautere Wettbewerbshandlungen - darunter die Verletzung des Betriebsgeheimnisses, die Organisierung eines Schneeballsystems oder die irreführende Kennzeichnung eines Unternehmens, von Waren oder Dienstleistungen - werden strafrechtlich geahndet. Je nach der begangenen Tat kann die Strafe eine Geldbuße, Freiheitsbeschränkung und Freiheitsentzug von bis zu 2 Jahren oder eine Freiheitsstrafe von 6 bis 8 Jahren sein [1h].

Zusammenfassung


Das Gesetz enthält eine allgemeine und offene Definition der unlauteren Wettbewerbshandlung, die anhand des konkreten Sachverhalts zu analysieren und auszulegen ist. Unternehmer und Kunden sind gegenüber einer unlauteren Wettbewerbshandlung nicht schutzlos. Das Gesetz bezweckt, solche Situationen zu verhindern und die Erscheinungsformen des unlauteren Wettbewerbs zu bekämpfen. Zu diesem Zweck sieht das Gesetz strafrechtliche und verwaltungsrechtliche Sanktionen vor. ​

Wettbewerbsrecht – Vertrauen Sie den Experten​

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Wir bieten auch individuelle Workshops zum Verbraucherschutzrecht an.


Rechtsgrundlage:
[1] Gesetz über die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs vom 16. April 1993 (Dz.U.  [poln. GBl.] Jahrgang 1993, Nr. 47 Pos. 211):
  [1a] Art. 1.
  [1b] Art. 3. Abs. 1.
  [1c] Art. 3. Abs. 2.
  [1d] Art. 16. Abs. 1.
  [1e] Art. 11.
  [1f] Art. 14.
  [1g] Art. 18. Abs. 1.
  [1h] Art. 23–26.
[2] https://uokik.gov.pl/​

Kontakt

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Damian Dobosz

Jurist (Polen)

Senior Associate

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