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Aufhebung des Zustandes der Epidemiegefahr in Polen

PrintMailRate-it

Maria Wośkowiak

15. Mai 2023 


Am 1. Juli 2023 wird in Polen der Zustand der Epidemiegefahr i.Z.m. dem Virus SARS-CoV-2 aufgehoben – dies ergibt sich aus dem kürzlich vom Gesundheitsministerium veröffentlichten Verordnungsentwurf. Der Zustand der Epidemiegefahr wurde in Polen im Mai 2022 eingeführt und ersetzte den Zustand der Epidemie, der seit März 2020 galt. 

Während des Zustandes der Epidemie und des Zustandes der Epidemiegefahr wurden mit dem COVID-Sondergesetz viele detaillierte steuerrechtliche Lösungen eingeführt. Ein Teil von ihnen wurde im Mai vergangenen Jahres zusammen mit dem Zustand der Epidemie aufgehoben. Der Rest wird bis zur Aufhebung des Zustandes der Epidemiegefahr oder noch kurz danach gelten. 

Die wichtigsten Folgen der Aufhebung des Zustandes der Epidemiegefahr im Überblick: 
  • Die Steuerpflichtigen werden über aktuelle Ansässigkeitsbescheinigungen verfügen müssen.
  • Andere als grenzüberschreitende (sog. inländische) Steuergestaltungen werden wieder gemeldet werden müssen.
  • Die Steuerpflichtigen werden 7 statt 14 Tage Zeit haben, um die Zahlung auf ein Konto außerhalb der Weißen Liste der Umsatzsteuerpflichtigen zu melden.
  • Die Zeit für den Erlass einer verbindlichen Auskunft über das Steuerrecht wird erneut 3 Monate betragen.
  • Bei Beschlüssen über einen Zahlungsaufschub oder eine Aufteilung der Zahlung einer Steuer oder von Steuerrückständen in Raten wird erneut eine Prolongationsgebühr anfallen.
  • Die Präferenzen bei den Verrechnungspreisen bez. der Befreiung von der Pflicht, eine Erklärung des verbundenen Unternehmens über die Vornahme der Korrektur einzuholen, sowie bez. des Ausschlusses der Voraussetzung, dass das verbundene Unternehmen keinen Verlust verzeichnen darf, wenn es von der Pflicht zur Erstellung einer landesspezifischen Verrechnungspreisdokumentation über Geschäfte zwischen verbundenen Unternehmen befreit werden will, werden nicht mehr gelten, wenn die Umsätze des Unternehmens im Vergleich zum Vorjahr um mindestens 50% zurückgegangen sind. Die Präferenzen können bis zur Aufhebung des Zustandes der Epidemiegefahr oder für dasjenige Steuerjahr angewendet werden, in dem der Zustand der Epidemiegefahr galt.
  • Vertragsstrafen und Schadenersatz, die aufgrund von Mängeln von gelieferten Waren, ausgeführten Arbeiten und Dienstleistungen sowie aufgrund von Verzug bei der Lieferung einer mangelfreien Ware oder von Verzug bei der Behebung von Mängeln von Waren, ausgeführten Arbeiten oder Dienstleistungen gezahlt wurden, werden nicht als steuerlich abzugsfähige Betriebsausgaben erfasst werden können. 

Wenn Sie Fragen i.Z.m. der Aufhebung des Zustandes der Epidemiegefahr in Polen haben, setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung. 

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Dominika Tyczka-Szyda

Tax adviser (Polen)

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