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Bahnbrechendes Urteil des EuGH zur festen Niederlassung

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Maciej Woźnica

11. Juni 2021​

 

Am 3. Juni 2021 erließ der EuGH ein Urteil in der österreichischen Rechtssache C-931/19 Titanium, in dem er sich zur Frage des Bestehens einer festen Niederlassung äußerte. Die Entscheidung des EuGH erwies sich als überraschend und kann auch von weitreichender Bedeutung für die Art und Weise sein, auf die die polnischen Steuerbehörden und Gerichte die Umsatzsteuervorschriften anwenden.

 

Verfahrensgegenstand


Die Rechtssache betraf eine Gesellschaft unter Firma Titanium von der Insel Jersey, die als Besitzer einer Immobilie in Österreich diese an zwei lokale Unternehmer vermietete. Die Betreuung wurde in vollem Umfang einer lokalen Gesellschaft übertragen, die sich mit Immobilienverwaltung im weitesten Sinne beschäftigt. Auf dem Territorium Österreichs war das Personal der Titanium in keiner Weise unmittelbar engagiert. Die Gesellschaft kam also zu dem Schluss, dass es unter den obwaltenden Umständen nicht über eine feste Niederlassung in Österreich verfügt und somit auch nicht zur Entrichtung der Umsatzsteuer aus Vermietungsdienstleistungen verpflichtet ist. 

 

Dagegen impliziert nach Auffassung der österreichischen Steuerbehörden die Vermietung einer Immobilie automatisch die Entstehung einer festen Niederlassung. Dies zöge die Umsatzsteuerpflicht nach sich.

 

Die Sache war vor einem lokalen Finanzgericht anhängig, das sich dafür entschied, dem EuGH die Frage, ob für das Bestehen einer festen Niederlassung das Vorhandensein eigenen Personals des Vermieters notwendig ist, im Vorabentscheidungsverfahren vorzulegen. 

 

Entscheidung des EuGH


Der EuGH stellte in seinem Urteil fest, dass das Fehlen eigenen Personals in dem Land, in dem sich die von der Gesellschaft vermietete Immobilie befindet, den Besitz einer festen Niederlassung durch den Vermieter ausschließt.

 

Bedeutung des Urteils für die Steuerpflichtigen


​​Das Urteil in der Sache Titanium stellt ein Novum in der Rechtsprechung des EuGH dar. Zum ersten Mal hat sich der EuGH in eindeutiger Weise zu der Frage geäußert, welchen Einfluss das Fehlen eigenen Personals auf die Prüfung der Frage hat, ob für die Feststellung, dass eine feste Niederlassung für Umsatzsteuerzwecke existiert, technische und personelle Infrastruktur unabdingbar ist.

 

Dieser Urteilsspruch kann weitreichende Bedeutung für die Praxis der polnischen Steuerbehörden haben. Diese haben in ihren Stellungnahmen mehrfach eindeutig die Auffassung vertreten, dass die Bedingung des Vorhandenseins personeller Ressourcen auch dann erfüllt ist, wenn diese Ressourcen vollumfänglich von externen Dienstleistern zur Verfügung gestellt werden; dabei stützten sich die polnischen Steuerbehörden auf die sehr viel weniger klaren Schlussfolgerungen in der Rechtssache C-605/12 Welmory vom 16. Oktober 2014. Vor dem Hintergrund des Urteils vom 3. Juni 2021 ist nicht auszuschließen, dass die Änderungen in der Rechtsprechung ebenso weitreichend sein werden wie diejenigen, die seinerzeit durch das o.g. Urteil in der Rechtssache Welmory ausgelöst wurden. 

 

Die praktischen Konsequenzen dieser Änderungen könnten darin bestehen, dass die Steuerbehörden feststellen, Steuerpflichtige, die B2B-Dienstleistungen erbringen, die nicht besonderen Grundsätzen unterliegen, würden den Besteuerungsort von Dienstleistungen, deren Empfänger Rechtsträger sind, die in Polen nicht über eigenes Personal verfügen, inkorrekt ermitteln. Die Konsequenzen werden sowohl die Abrechnung der geschuldeten Umsatzsteuer durch die Verkäufer als auch die Korrektheit der Umsatzsteuerabrechnung bei den Erwerbern betreffen.

 

Diejenigen Steuerpflichtigen, die im Hinblick auf die bisherige Rechtsprechung davon ausgegangen waren, dass sie in Polen eine feste Niederlassung besitzen, sollten ihr bisheriges Umsatzsteuerabrechnungsmodell überprüfen.

 

Sollten Sie Fragen zur Rechtsprechung des EuGH und deren Einfluss auf die Praxis der polnischen Steuerbehörden haben, so stehen Ihnen die Spezialisten von Rödl & Partner gerne zur Verfügung.

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Anna Harasimowicz

Auditor (Polen)

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