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Der Sejm verabschiedet Änderungen am Gesetz über die Hilfe für ukrainische Staatsbürger

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​​​​​​​​​​​​​Małgorzata Kolasa-Dorosz​

21. Mai 2024


Im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in der Ukraine hat der Sejm eine Novelle des Gesetzes über die Hilfe für ukrainische Staatsbürger verabschiedet. Das Gesetz soll – mit Ausnahme einiger Bestimmungen – am 1. Juli 2024 in Kraft treten.

Einige der wichtigsten Änderungen am Sondergesetz über ukrainische Staatsbürger


1. Folgendes wird bis zum 30. September 2025 verlängert:

  • der legale Aufenthalt von ukrainischen Staatsbürgern, die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt auf dem Territorium dieses Staates nach Polen eingereist sind;
  • die Gültigkeitsdauer der Dokumente, die den Aufenthalt von ukrainischen Staatsbürgern in Polen legalisieren (u.a. nationales Visum, befristete Aufenthaltserlaubnis).

2. Die Frist für die Stellung eines Antrags auf Zuteilung einer PESEL-UKR-Nummer wird von „30 Tage nach Ankunft auf dem Territorium Polens“ geändert in „unverzüglich nach der Ankunft“. 

3. Neu eingeführt wird eine Bestimmung, nach der bei der Zuteilung einer PESEL-Nummer die Identität ausschließlich auf der Grundlage eines gültigen Reisedokuments bestätigt wird. Somit besteht nicht mehr die Möglichkeit, die PESEL-Nummer auf der Grundlage verschiedener Dokumente zuzuteilen, darunter auch auf der Grundlage einer Erklärung.

4. Es werden präzise Daten für die Registrierung des Status „UKR“ eingeführt, falls dieser Status wieder hergestellt oder erneut vergeben werden soll (z.B. bei der Einreise in die Ukraine).

5. Für ukrainische Staatsbürger wird die Pflicht eingeführt, ihrem Arbeitgeber die Zustellung des Bescheids über die Erteilung einer befristeten Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigung mitzuteilen.

6. Ukrainische Staatsbürger, die den Status UKR besitzen, können nunmehr zwecks Familienzusammenführung eine befristete Aufenthaltserlaubnis beantragen. Bislang konnten ukrainische Staatsbürger ausschließlich eine befristete Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigung, eine befristete Aufenthaltsgenehmigung zwecks Ausübung einer Gewerbetätigkeit oder eine befristete Aufenthaltsgenehmigung zwecks Ausübung eines hochqualifizierten Berufes beantragen.

7. Die Frist, innerhalb derer ein Arbeitgeber, der einen ukrainischen Staatsbürger anstellt, die Arbeitsausübung durch diesen melden muss, wird von 14 Tagen auf 7 Tage verkürzt.

8. Eine erneute Benachrichtigung über die Übertragung der Arbeitsausübung an einen ukrainischen Staatsbürger wird u.a. dann erforderlich, wenn die Art des Vertrages, die Arbeitsstelle oder die Art der Arbeit sich ändern, die Arbeitszeit oder die Anzahl der Arbeitsstunden vermindert werden oder die in der Meldung angegebenen Vergütungssätze gesenkt werden.

9. Neu eingeführt werden eine neue Art des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung sowie eine vereinfachte Art der Beantragung einer befristeten Aufenthaltsgenehmigung (Aufenthaltskarte) für Personen, die den Status UKR besitzen, die diesen Status am 4. März 2024 besaßen und ihn seit 365 Tagen besitzen, darunter auch am Tag der Antragstellung.

Bei Fragen oder Zweifeln zu den Änderungen stehen Ihnen unsere Experten gerne zur Verfügung.​

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Małgorzata Kolasa-Dorosz

Jurist (Polen)

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