Um die Website zu personalisieren und Ihnen den größten Mehrwert zu bieten, verwenden wir Cookies. Unter anderem dienen sie der Analyse des Nutzerverhaltens, um herauszufinden wie wir die Website für Sie verbessern können. Durch Nutzung der Website stimmen Sie ihrem Einsatz zu. Weitere Informationen finden Sie in unseren Datenschutzbestimmungen.



Work-Life-Balance-Richtlinie

PrintMailRate-it

 ​​​Izabela Prokop

28. Juni 2022

 

Bis zum 1. und 2. August 2022 muss Polen zwei EU-Richtlinien zum Arbeitsrecht umsetzen – die Richtlinie zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben und die Richtlinie über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der EU.

 

Die Arbeiten an dem Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinien sind noch nicht abgeschlossen. Es ist nicht klar, ab wann genau die neuen Vorschriften gelten werden.

 

Solange die Novellierung des Arbeitsgesetzes noch nicht in Kraft getreten ist, sind die Arbeitgeber des privaten Sektors nicht verpflichtet, die Richtlinien unmittelbar anzuwenden. Es lohnt sich jedoch, sich bereits jetzt mit den geplanten Änderungen vertraut zu machen.

 

Work-Life-Balance-Richtlinie – wichtigste Änderungen

 

1. Freistellung von der Arbeit

In außergewöhnlichen Situationen – z.B. höhere Gewalt oder dringende familiäre Angelegenheiten – die die unmittelbare Anwesenheit des Arbeitnehmers erfordern, kann der Arbeitnehmer zusätzlich 2 Tage (oder 16 Stunden) pro Kalenderjahr frei nehmen. Der Arbeitnehmer erhält für diesen Zeitraum die Hälfte der Vergütung.

 

2. Pflegeurlaub

Arbeitnehmer haben Anspruch auf einen Pflegeurlaub von 5 Tagen pro Kalenderjahr – für die persönliche Pflege oder Unterstützung von Familienmitgliedern (Sohn, Tochter, Mutter, Vater oder Ehepartner) oder im selben Haushalt lebenden Personen, die aus schwerwiegenden medizinischen Gründen erhebliche Pflege oder Unterstützung benötigen.

 

Der Pflegeurlaub wird auf Antrag des Arbeitnehmers gewährt, der binnen 3 Tagen vor Inanspruchnahme dieses Urlaubs zu stellen ist. Der Urlaub ist unbezahlt.

 

3. Verstärkter Schutz des Arbeitsverhältnisses für bestimmte Arbeitnehmer

Arbeitnehmer, die Mutterschafts-, Vaterschafts- oder Elternurlaub nehmen, schwangere Arbeitnehmerinnen sowie Arbeitnehmer, für die flexible Arbeitsregelungen gelten, werden unter einen verstärkten besonderen Beschäftigungsschutz fallen. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber während des Zeitraums, in dem der Arbeitnehmer die o.g. Urlaubstage in Anspruch nimmt, Folgendes nicht tun darf:

  • Vorbereitungen für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit diesem Arbeitnehmer führen;
  • das Arbeitsverhältnis mit diesem Arbeitnehmer kündigen oder auflösen (es sei denn, es liegen Gründe vor, die eine fristlose Kündigung durch Verschulden des Arbeitnehmers rechtfertigen, und die betriebliche Gewerkschaftsorganisation stimmt der Vertragsauflösung zu).

 

4. Verlängerung des Elternurlaubs

Bei der Geburt eines Kindes wird der Elternurlaub auf 41 Wochen verlängert. Aus diesem Pool hat jeder Elternteil einen exklusiven Anspruch auf 9 Wochen Urlaub, den er nicht auf den anderen Elternteil übertragen kann. Wenn der betreffende Arbeitnehmer seinen Urlaubsteil nicht in Anspruch nimmt, verfällt dieser.

 

5. Kürzere Frist für die Inanspruchnahme von Vaterschaftsurlaub

Ein Arbeitnehmer, der Vater ist, kann Vaterschaftsurlaub von bis zu 2 Wochen nehmen, bis das Kind 12 Monate alt ist.

 

6. Flexible Arbeitsregelungen

Ein Arbeitnehmer, der ein Kind unter 8 Jahren betreut, kann beim Arbeitgeber flexible Arbeitsregelungen beantragen (z.B. Telearbeit, unterbrochenes Arbeitszeitsystem, individuelle Arbeitszeitverteilung, reduzierte Arbeitszeit). Der Antrag ist für den Arbeitgeber nicht bindend. Wird er jedoch abgelehnt, so muss der Arbeitgeber seine Entscheidung begründen.


Sollten Sie Fragen zur Work-Life-Balance-Richtlinie haben, so setzen Sie sich bitte mit den Experten von Rödl & Partner in Verbindung.

Kontakt

Contact Person Picture

Jarosław Kamiński

Attorney at law (Polen)

Partner

Anfrage senden

Profil



Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu