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Der Verkauf von Mahlzeiten in Einwegverpackungen stellt einen Warenverkauf gemäß dem Gesetz über die Einzelhandelssteuer dar

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​Maria Wośkowiak

28. Februar 2023


Am 30. Januar 2023 erließ das Verwaltungsgericht Warschau ein Urteil bezüglich der Qualifizierung des Verkaufs von Mahlzeiten in Einwegverpackungen gemäß dem Gesetz über die Einzelhandelssteuer. 

Definition des Begriffs „Einzelhandelssteuer“


Mit der Einzelhandelssteuer werden Einnahmen aus dem Einzelhandelsverkauf von Waren belegt, also die entgeltliche Veräußerung von Waren an die Verbraucher.

Steuerbemessungsgrundlage ist der Überschuss der Einnahmen aus Einzelverkauf über 17 Mio. PLN im betreffenden Monat. Die Einnahmen werden auf der Grundlage des Umsatzes ermittelt, der unter Verwendung von Registrierkassen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes erfasst wurde.

Im Gesetz wurden 2 Steuersätze genannt:

  • 0,8 Prozent, wenn die Steuerbemessungsgrundlage 170 Mio. PLN nicht überschreitet,
  • 1,4 Prozent für den über 170 Mio. PLN hinausgehenden Teil.

Gegenstand der Sache 


Das Gericht entschied Zweifel bezüglich der Frage, ob die Gesellschaft bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage für die Einzelhandelssteuer den Verkauf von Gastronomiedienstleistungen in Restaurants berücksichtigen muss. 

Die Sache betraf eine Gesellschaft, die ihre Tätigkeit an Verkaufspunkten ausübt, die über ganz Polen verstreut sind. Diese Gesellschaft erbringt im Rahmen ihrer Tätigkeit auch Gastronomiedienstleistungen. Es wird angenommen, dass die Restaurantgerichte, die von den Mitarbeitern der Restaurants vor Ort zubereitet werden, auf Geschirr für Mehrfachgebrauch (Tellern) zum Verzehr vor Ort in den Restaurants ausgehändigt werden. Es kommt auch vor, dass auf Wunsch des Kunden die Gerichte in Einwegverpackungen zum Mitnehmen ausgehändigt werden. Dies bedeutet, dass sie nicht vom Kunden unmittelbar in den Räumlichkeiten des Restaurants verzehrt werden können. Die Gesellschaft stufte den Verkauf in Restaurants als umsatzsteuerpflichtige Gastronomiedienstleistung ein. Deshalb bezog sie die Einnahmen aus dem Verkauf von Gastronomiedienstleistungen nicht in die Berechnung der Bemessungsgrundlage für die Einzelhandelssteuer ein. 

Die Gesellschaft vertrat die Auffassung, dass sie dies nicht tun müsse, da ausschließlich der Verkauf beweglicher materieller Gegenstände als einzelhandelssteuerpflichtig eingestuft werde. Deshalb könnte man die von der Gesellschaft erbrachten Gastronomiedienstleistungen nicht zu dieser Art von Verkäufen zählen – auch dann nicht, wenn die Erbringung von Dienstleistungen mit dem Verkauf von Mahlzeiten in Einwegverpackungen einhergehe. 

Das Urteil des Gerichts


Das Gericht teilte die Auffassung der Gesellschaft nicht. Nach Ansicht des Gerichts ist die Auffassung, die sich darauf stützt, dass der Verkaufswert von Mahlzeiten in Einwegverpackungen nicht zu den Einnahmen aus dem Verkauf der Waren gerechnet werde, fehlerhaft. 

Somit schloss das Gericht sich der Auffassung des Direktors des Landesbüros für Finanzinformationen an, der festgestellt hatte, dass bei dem Verkauf von Mahlzeiten in Einwegverpackungen der Erwerber von vornherein erkläre, dass er nicht an dem Dienstleistungselement interessiert sei, sondern lediglich am Erwerb der Ware in Form einer Mahlzeit. In dieser Situation kommt es nicht zu immateriellen Leistungen zu Gunsten des Kunden, die es ermöglichen würden, diese Leistung als Dienstleistung einzustufen. 

Das Gericht stellte fest, dass die Situation einer Person, die von Anfang an die Ware in Form einer Mahlzeit in einer Einwegverpackung entgegennimmt, einem Warenverkauf ähnlicher ist als einer Gastronomiedienstleistung und entsprechend behandelt werden müsse. 

Folgen für die Unternehmer 


Laut dem o.g. Urteil ist der Verkauf von Mahlzeiten in Einwegverpackungen auf der Grundlage des Gesetzes über die Einzelhandelssteuer als Warenlieferung einzustufen, und nicht als Gastronomiedienstleistung.

Deshalb werden die Einnahmen aus dem Verkauf von Mahlzeiten in Einwegverpackungen zu einer Erhöhung der Bemessungsgrundlage der Einzelhandelssteuer führen. 


Sollten Sie an detaillierten Informationen zur Einzelhandelssteuer interessiert sein, so stehen Ihnen unsere Experten gerne zur Verfügung. 

Kontakt

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Aleksandra Majnusz

Tax adviser (Polen)

Associate Partner

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