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Steuererklärungen und verlängerte Dokumentationsfristen

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 23. März 2018

 

Am 16. März 2018 hat das Finanzministerium praktische Erläuterungen zu den jährlichen; von den Steuerpflichtigen abzugebenden Steuererklärungen veröffentlicht. Die Erläuterungen sind mit derVerlängerung der Fristen für die Erfüllung der Pflichten bzgl. der Verrechnungspreiseverbunden.


Nachfolgend führen wir die wichtigsten vom Finanzministerium vorgelegten Hinweise auf.


Verrechnungspreisdokumentation in Polen

  • Sind die Steuerpflichtigen gemäß dem Körperschaftsteuergesetz bzw. Einkommensteuergesetz verpflichtet, die Verrechnungspreisdokumentation (Local File) zu erstellen, dann sollen sie in der Steuererklärung (Pos. 24 in CIT-8(25); Pos. 26 in CIT-8A(12) und CIT-8B(11)) das Kästchen „ja“bzw. „x“ (Pos. 38 oder 38a in PIT-36(25); Pos. 10 in PIT-36L(14)) ankreuzen.
  • Sind die Steuerpflichtigen verpflichtet, die in Art. 9A Abs. 2d genannte Verrechnungspreisdokumentation (Master File) bzw. die in Art. 9A Abs. 2b Pkt. 2 KStG-PL genannte Vergleichbarkeitsanalyse zu erstellen, dann sollen sie in der abgegebenen Steuererklärung das Kästchen „ja“ (entsprechend Pos. 25 und 26 in CIT-8(25); Pos. 27 und 28 in CIT-8A(12) und CIT-8B(11)) ankreuzen.


Erklärung über die Erstellung der Verrechnungspreisdokumentation in Polen

  • Möchten die Steuerpflichtigen die verlängerte Frist für die Erstellung der Verrechnungspreisdokumentation in Anspruch nehmen, dann fügen sie der innerhalb der gesetzlichen Frist abgegebenen Steuererklärung keine Erklärung über die Erstellung der Verrechnungspreisdokumentation bei (dies betrifft sowohl die Einkommensteuerpflichtige als auch die Körperschaftsteuerpflichtige). Gleichzeitig kreuzen die Steuerpflichtigen in der abgegebenen Steuererklärung das Kästchen „nein“ an (Pos. 34 in CIT-8(25); Pos. 24 in CIT-8A(12) und CIT-8B(11)). Die Abgabe der Erklärung innerhalb der verlängerten Frist macht keine Korrektur der Steuererklärung notwendig.
  • Hat der Steuerpflichtige die fertige Dokumentation und will er die Erklärung über die Erstellung der Verrechnungspreisdokumentation samt der eingereichten Steuererklärung abgeben, dann übersendet er die Erklärung an das zuständige Finanzamt. In einem solchen Fall kreuzt der Körperschaftsteuerpflichtige in der Steuererklärung das Kästchen „ja“ an (Pos. 34 in CIT-8(25); Pos. 24 in CIT-8A(12) und CIT-8B(11)).

 

Vereinfachter Bericht CIT-TP und PIT-TP

  • Die Steuerpflichtigen, welche die verlängerte Pflicht für die Abgabe der Verrechnungspreisdokumentation in Anspruch nehmen wollen und gleichzeitig nach KStG-PL und EStG-PL verpflichtet sind, der Steuererklärung den vereinfachten Bericht CIT/TP oder PIT/TP beizufügen, lassen das Feld bezüglich CIT/TP oder PIT/TP frei (Pos. 33 in CIT-8(25); Pos. 23 in CIT-8A(12) und CIT-8B(11); Pos. 341 in PIT-36 (25); Pos. 106 in PIT-36L(14)).
  • Das Finanzministerium arbeitet daran, den Steuerpflichtigen die Möglichkeit zu geben, vereinfachte Berichte CIT-TP und PIT-TP im System e-Deklaracje (e-Steuererklärung) abzugeben (d.h. Innerhalb der verlängerten, in der Verordnung vorgesehenen Frist, gesondert von der Steuererklärung gleich nach ihrer Abgabe). Dementsprechend sind Änderungen der Verordnungen, in denen das Muster von CIT-TP und PIT-TP bestimmt ist, geplant. Der Abschluss dieser Arbeiten ist für Ende Mai 2018 geplant. Dies bedeutet, dass die Abgabe des vereinfachten Berichts CIT-TP bzw. PIT-TP innerhalb der kraft der Verordnung verlängerten Frist keine Korrektur der zuvor abgegebenen Steuererklärung erfordern wird.
  • Möchte der Steuerpflichtige seiner Steuererklärung den vereinfachten Bericht CIT/TP oder PIT/TP beifügen, dann kreuzt er in der abgegebenen Steuererklärung das entsprechende Feld an.
    Die in der Verordnung enthaltene Verlängerung der Fristen im Zusammenhang mit der Verrechnungspreisdokumentation führt nicht zur Entstehung der Pflicht, Meldungen über Verträge, die mit Gebietsfremden abgeschlossen wurden (Formulare ORD-U), zu erstellen und abzugeben. Dementsprechend werden Steuerpflichtige, die zur Erstellung und Abgabe des vereinfachten Berichts CIT-TP oder PIT-TP (sowohl innerhalb der gesetzlichen als auch der verlängerten Frist) verpflichtet sind, die ORD-U grundsätzlich weder erstellen noch abgeben müssen. Diese Pflicht wird denjenigen Steuerpflichtigen obliegen, die Geschäfte mit Unternehmen aus den sog. Steueroasen tätigen.

 

Unsere Experten sind gerne bereit, Ihre Fragen zu den Grundsätzen der Ausfüllung der jährlicher Steuererklärungen in Hinblick auf die verlängerten Fristen bezüglich der Verrechnungspreise zu beantworten.

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Dominika Tyczka-Szyda

Tax adviser (Polen)

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