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Polnische Neuordnung: Änderungen im bargeldlosen Zahlungsverkehr

PrintMailRate-it

Piotr Ziółkowski

8. Dezember 2021​​​

 

Das Paket der steuerlichen Änderungen „Polnische Neuordnung“ führt u.a. die Pflicht zum Empfang bargeldloser Zahlungen und der Integration der Online-Registrierkasse mit dem Zahlungsterminal ein.

 

Empfang bargeldloser Zahlungen

 

Ab dem 1. Januar 2022 werden Unternehmer verpflichtet sein, bargeldlose Zahlungen (bspw. Kartenzahlungen oder Handypayment) an ihren tatsächlichen Geschäftsorten zu empfangen, insbesondere in den Räumlichkeiten des Unternehmens oder außerhalb dieser Räumlichkeiten bzw. in einem Kraftfahrzeug, das für die Personenbeförderung genutzt wird. Das Erfordernis betrifft nicht Unternehmer, die gemäß dem Umsatzsteuergesetz keine Registrierkassen verwenden müssen.

 

Die Aufwendungen für den Erwerb des Zahlungsterminals und die Zahlungsabwicklung können als abzugsfähige Betriebsausgaben eingestuft und von der Ertragsteuerbemessungsgrundlage abgezogen werden.

 

Integration der Online-Registrierkasse mit dem Zahlungsterminal

 

Unternehmer, die Zahlungen mittels des Zahlungsterminals empfangen, müssen dieses mit der Registrierkasse verbinden. Dies betrifft nicht Registrierkassen mit elektronischer Speicherung der Kopien oder mit Aufzeichnung auf Papier. Diese Lösung wird dazu führen, dass die Online-Registrierkassen nicht nur Informationen über den laufenden Umsatz, sondern auch Angaben zu den bargeldlosen Zahlungen in Echtzeit an das Zentrale Repositorium für Kassen übermitteln werden. Die Vorschriften sehen keine Steuervergünstigung für die zu tragenden Verbindungskosten vor.

 

Wird die Online-Registrierkasse nicht mit dem Terminal verbunden, so kann eine Geldstrafe von 5.000 PLN verhängt werden.


Falls Sie Fragen zur Polnischen Neuordnung haben, setzen Sie sich bitte mit den Experten von Rödl & Partner in Verbindung.

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Dominika Tyczka-Szyda

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