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Der Verfall einer Kaution wegen Verzichts auf das Auktionssystem als abzugsfähige Betriebsausgabe

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​​​​​​​​​​​​​​​Agata Asenhajmer

22. Mai 2024


Unternehmen, die eine Tätigkeit im Bereich der Erzeugung und des Vertriebs von Strom ausüben, können das in Art. 79 Abs. 3 des Gesetzes über Erneuerbare Energien vom 20. Februar 2015 genannte Angebot unterbreiten – in der Auktion über den Verkauf von in einer EE-Anlage erzeugtem Strom im Rahmen eines Auktionssystems (sog. Auktionssystem).    
 

Wesen des Auktionssystems


Eine Gesellschaft, die eine Auktion gewonnen hat, sichert sich den Verkaufspreis für Strom, da ihr ein Recht auf Forderung der Deckung des sog. negativen Saldos eingeräumt wird. Der Saldo ist der Unterschied zwischen dem Wert des verkauften Stroms, der nach den gesetzlich vorgesehenen Grundsätzen ermittelt wird, und dem Wert des Stroms, der auf der Grundlage des im Angebot der Gesellschaft, die die Auktion gewonnen hat, angegebenen Preises berechnet wird.  Wenn ein positiver Saldo ausgewiesen wird, muss der Stromerzeuger den Unterschied dem Betreiber der Abrechnungen der Erneuerbaren Energien erstatten. Wenn dagegen ein negativer Saldo ausgewiesen wird, hat der Stromerzeuger das Recht, die Deckung des Saldos zu fordern.  

Eine der Voraussetzungen der Teilnahme am Auktionssystem ist die Zahlung einer Kaution in gesetzlicher Höhe. Der Teilnehmer des Auktionssystems verpflichtet sich auch, den Strom innerhalb der gesetzlich festgelegten Frist zum ersten Mal im Rahmen des Auktionssystems zu verkaufen. Wird die Verpflichtung zum Verkauf von Strom innerhalb der festgelegten Frist im Rahmen des Auktionssystems nicht erfüllt, so verfällt die Kaution zu Gunsten des Präsidenten der Energieregulierungsbehörde. 

Das Auktionssystem sollte Stromerzeugern Einnahmen auf einem bestimmten Niveau gewährleisten. Wegen der drastischen Änderungen der Strompreise auf dem Markt war die Teilnahme am Auktionssystem jedoch immer weniger attraktiv und viele Gesellschaften begannen, nach alternativen Lösungen zu suchen. Manchmal hatte dies zur Folge, dass die Verpflichtung zum Stromverkauf im Rahmen des Auktionssystems gezielt nicht erfüllt wurde und dass auf die Teilnahme am Auktionssystem verzichtet wurde. Folge einer solchen Vorgehensweise war u.a. der Verfall der eingezahlten Kaution.  
Angesichts des oben Gesagten haben viele Steuerpflichtigen Zweifel, ob der Verfall einer eingezahlten Kaution als abzugsfähige Betriebsausgabe eingestuft werden kann.

Verfall der eingezahlten Kaution als abzugsfähige Betriebsausgabe


Unserer Auffassung nach ist nicht ausgeschlossen, dass der Verfall der Kaution als abzugsfähige Betriebsausgabe eingestuft werden kann. Diese Feststellung bestätigen auch die in letzter Zeit erteilten verbindlichen Auskünfte (siehe verbindliche Auskunft vom 18. Juli 2023, erteilt durch den Direktor des Landesbüros für Finanzinformationen, Az.: 0114-KDIP2-2.4010.138.2023.2.AS, sowie verbindliche Auskunft vom 20. Juli 2023, erteilt durch den Direktor des Landesbüros für Finanzinformationen, Az.: 0111-KDIB1-1.4010.202.2023.2.SG). 

In beiden o.g. verbindlichen Auskünften stimmte die Steuerbehörde der Auffassung zu, dass die Kaution für den Beitritt zum Auktionssystem, die anschließend infolge des Verzichts auf die Teilnahme an diesem System verfiel, die Voraussetzungen erfüllt, um diese Aufwendungen als die in Art. 15 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG-PL) genannten Betriebsausgaben einzustufen, und somit eine Betriebsausgabe der Gesellschaft darstellen kann. In beiden Fällen wurde festgestellt, dass der Verfall der Kaution mit der Erzielung von Einnahmen im Zusammenhang steht und dass die Tragung von Aufwendungen in Form der Kaution eine rationale Handlung war.  
 
Im Hinblick auf die Spezifik des Verfalls der Kaution, die damit verbundenen rechtlichen Regelungen und die oft eingeleiteten Verwaltungsverfahren ist der eventuelle Zeitpunkt der Tragung der Aufwendung nicht offensichtlich. Bei der Überprüfung der Situation des Erzeugers ist es empfehlenswert, diese Fragestellung gesondert zu analysieren.

Die erteilten verbindlichen Auskünfte betreffen einen genau bestimmten Sachverhalt und können nicht als solche eingestuft werden, die eine Grundlage für die unbestrittene Möglichkeit liefern, den Verfall der Kaution als Betriebsausgaben einzustufen.  Es ist in jedem Fall empfehlenswert, die Situation der Gesellschaft individuell zu analysieren und die Beantragung der Erteilung einer verbindlichen Auskunft in Erwägung zu ziehen. 

Wenn die oben beschriebene Situation auf Ihr Unternehmen zutrifft, setzen Sie sich mit uns in Verbindung. Unsere Experten erbringen umfassende Dienstleistungen im Bereich des Steuerrechts und verfügen über große Erfahrung im Bereich der Energiewirtschaft. ​

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Agata Asenhajmer

Tax adviser (Polen)

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