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Staatliche Beihilfen für Investitionen in Wasserstoff in Polen – worauf Sie achten müssen

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​​​​​​​​​​​​​​​​​​Jakub Plebański, Julia Pieczonka

14. Februar 2025


Angesichts der Bemühungen um eine Verringerung der Treibhausgasemissionen und i.Z.m. dem EU-Ziel, bis 2050 klimaneutral zu werden, gewinnt Wasserstoff als Teil der Energiewende zunehmend an Bedeutung. 


INHALTSVERZEICHNIS​​​


Im Zusammenhang mit der Entwicklung des Wasserstoffmarktes sieht die Europäische Union staatliche Beihilfen zur Förderung von Investitionen in die Erzeugung von sauberem Wasserstoff vor. Derzeit werden im Rahmen folgender EU-Programme zur Förderung von Wasserstoff Anträge angenommen: 

  • Auktion IF24 – im Rahmen des Programms Innovationsfonds mit einem Gesamtbudget von 1,2 Mrd. EUR, für das bis zum 20. Februar 2025 Anträge angenommen werden, 
  • ​Gemeinsames Unternehmen für sauberen Wasserstoff – mit dafür bereitgestellten Mitteln von 184,5 Mio. EUR, für das bis zum 23. April 2025 Anträge angenommen werden.

Investitionen in Wasserstofftechnologien im Rahmen des polnischen Aufbau- und Resilienzplans


Das am häufigsten in Polen kommentierte Wasserstoff-Förderprogramm ist das von der Bank Gospodarstwa Krajowego (BGK) umgesetzte Programm B2.1.1. Investitionen in Wasserstofftechnologien, in die Erzeugung, Speicherung und den Transport von Wasserstoff in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen. Das Budget des Programms, das mit Mitteln aus dem polnischen Aufbau- und Resilienzplan durchgeführt wird, beläuft sich auf 640 Mio. EUR. Diesbezügliche Anträge können bis zum 28. Februar 2025 gestellt werden. 

Sind Sie an der Teilnahme an diesem Programm interessiert, so können Sie nachfolgend erfahren, worauf Sie bei der Antragstellung besonders achten müssen.

Der Ursprung des Wasserstoffs ist von Bedeutung


Der erste Aspekt des Programms, der bei der Antragstellung beachtet werden muss, ist der Zusammenhang zwischen der staatlichen Beihilfe und dem Ursprung des Wasserstoffs sowie der Art der Anlage zu seiner Erzeugung. Obwohl der Name des Programms eine breite Förderung für Wasserstoff andeutet, bestehen in Wirklichkeit erhebliche Unterscheide in der Anzahl der zuerkannten Punkte, die von solchen Faktoren abhängig ist, wie die Art und Weise der Wasserstofferzeugung, die Erzeugungsleistung der Anlage oder die angefallenen Kosten.

Ursprung des Wasserstoffs 


Bei der Antragsprüfung wird bewertet, ob es sich bei dem in der geförderten Anlage erzeugten Wasserstoff um RFNBO-Wasserstoff oder um kohlenstoffarmen Wasserstoff handelt. Diese Unterscheidung ist wichtig, weil eine Investition, die zu 100% aus RFNBO-Wasserstoff besteht, dem Antragsteller fünfzehn Wettbewerbspunkte einbringt und damit seine Chancen auf eine positive Bescheidung des Antrags erhöht, während die Erzeugung nur von kohlenstoffarmem Wasserstoff die Anzahl der möglichen Punkte auf fünf reduziert. Wichtig ist Folgendes: Wird teilweise RFNBO-Wasserstoff und teilweise kohlenstoffarmer Wasserstoff erzeugt, so kann der Antragsteller 10 Punkte erhalten, wenn er nachweist, dass mehr als 50% des von ihm erzeugten Wasserstoffs RFNBO-Wasserstoff darstellen.

RFNBO-Wasserstoff (d.h. nicht-biologischer erneuerbarer Wasserstoff) ist Wasserstoff, der mithilfe von anderen erneuerbaren Energien als Biomasse, Biogas, landwirtschaftliches Biogas, Biomethan, flüssige Biobrennstoffe und erneuerbarer Wasserstoff erzeugt wurde. Der kohlenstoffarme Wasserstoff hingegen ist Wasserstoff, der auf eine Weise erzeugt wird, die die Umweltziele nicht ernsthaft beeinträchtigt und im Vergleich zum fossilen Äquivalenzwert für nicht-biologische erneuerbare Kraftstoffe eine Verringerung der Treibhausgasemissionen um mindestens 73,4 % über den gesamten Zyklus bewirkt. 

Sonstige Wasserstoffarten kommen für eine Förderung im Rahmen des Programms nicht in Frage.

Mindestinstallationsleistung


Ein weiteres Kriterium für die Zuerkennung der Fördermittel ist die Mindestleistung der Anlage. Notwendige Bedingung ist, dass die Durchführung des Vorhabens zu einer Mindesterzeugungsleistung von nicht weniger als 20 MW führt. Dieses Kriterium ist jedoch komplizierter. Das Punktesystem begünstigt den Bau größerer Anlagen, was dem Investitionsziel, auf polnischem Gebiet Anlagen mit einer Gesamtleistung von mindestens 315 MW zu errichten, entspricht. So werden an Anlagen mit einer Erzeugungsleistung von 20 MW bis 70 MW 10 Punkte vergeben, an Anlagen mit einer Leistung von mehr als 70 MW werden 20 Punkte vergeben.

Kosten 


Auch die Kosten des Investitionsvorhabens stellen eine Einschränkung dar. Bei der Beantragung von Fördermitteln für eine Anlage können die Kosten pro Bau von 1 MW bis zu 2 Mio. EUR betragen. Bei teureren Anlagen wird der Antrag abgelehnt. Im Rahmen des Programms werden auch die Kosten der Ergebniserzielung gesondert berücksichtigt. Diese werden berechnet, indem der beantragte Förderbetrag durch die Leistung der Wasserstoffanlage dividiert wird. Diese Bedingung soll die Auswahl von Projekten ermöglichen, die das beste Verhältnis der Kosten zu den am Umfang der Erzeugung von reinem Wasserstoff gemessenen Ergebnissen aufweisen. 

Angabe des Wasserstoffabnehmers zum Zeitpunkt der Beantragung der Förderung


Die Pflicht, den Abnehmer des von der geförderten Anlage erzeugten Wasserstoffs anzugeben, ist unter den Unternehmern sehr umstritten. In Anbetracht des gegenwärtigen Entwicklungsstandes dieses Marktes in Polen und der noch in den Kinderschuhen steckenden diesbezüglichen Gesetzgebung ist dies eine schwierige Aufgabe, die potenzielle Teilnehmer vom Wettbewerb abschrecken könnte. Nach Angaben der Veranstalter zielt das Kriterium darauf ab, nachzuweisen, dass Investitionsvorhaben, für die Zuschüsse beantragt werden, wirtschaftlich begründet sind und wirkliche Erfolgschancen aufweisen. 

Eine Grundvoraussetzung dafür, dass der Antrag nicht abgelehnt wird, ist die Vorlage von Abnahmeverträgen oder Absichtserklärungen für mindestens 20% der geplanten Wasserstofferzeugung. Selbstverständlich werden für Verträge eindeutig mehr Punkte zuerkannt. Wenn ein Unternehmer beispielsweise nachweisen kann, dass 90% des Wasserstoffs auf der Grundlage von Verträgen abgenommen wird, so erhält er 25 Punkte, während für Absichtserklärungen, die das gleiche Volumen abdecken, nur 10 Punkte vergeben werden.

Es ist darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller für den restlichen Wasserstoff, der nicht unter die Abnahmeverträge oder die Absichtserklärungen fällt, eine Strategie zur Gewinnung von Abnehmern für den erzeugten Wasserstoff vorlegen kann. Diese Strategie wird natürlich von den Organisatoren überprüft. Den Ankündigungen zufolge sollen die Organisatoren, die die Strategie prüfen, besonderes Augenmerk auf den erwarteten Fortschritt der Arbeiten und den Zeitplan für die Gewinnung von Wasserstoffabnehmern legen. Darüber hinaus muss die Strategie Informationen über die Menge des erzeugten Wasserstoffs, dessen Verbrauch nicht dokumentiert ist, über die Wirtschaftssektoren, die eine potenzielle Nachfrage nach Wasserstoff aufweisen (wie Verkehr, Wärmeversorgung, Stromerzeugung, Schwerindustrie oder Düngemittelsektor) enthalten sowie mit bestehenden Dokumenten übereinstimmen, in denen der Wasserstoffbedarf geschätzt wird, wie der Polnischen Wasserstoffstrategie bis 2030 oder regionalen Strategien.

Beschränkungen der Höhe des Zuschusses


Ein weiterer interessanter Bestandteil des Programms ist die Obergrenze der zu gewährenden Beihilfen. Gemäß der Anlage 1 der Programmordnung gilt Folgendes: Der beantragte Zuschuss darf die Hälfte des geplanten Budgets nicht überschreiten. Dies bedeutet, dass grundsätzlich nicht mehr als 320 Mio. EUR gewährt werden können. Die Kriterien für die Beantragung von Fördermitteln sind jedoch viel umfangreicher.

Dabei ist Folgendes anzumerken: Die ausführlichen Rahmenbedingungen für die Festlegung der Höhe des Zuschusses werden in der Verordnung über die Gewährung staatlicher Beihilfe für die Entwicklung von Wasserstofftechnologien und zugehöriger Infrastruktur im Rahmen des Nationalen Aufbau- und Resilienzplans vom 26. September 2023 festgelegt.

Auf der Grundlage dieser Verordnung werden Obergrenzen festgelegt, deren Überschreitung eine Einzelbeihilfe darstellt, die bei der Europäischen Kommission angemeldet und von ihr genehmigt werden muss. Die erwähnten Obergrenzen hängen von der Beihilfekategorie des Wasserstoffanlage ab. In der Verordnung wird Folgendes unterschieden:

  • Beihilfe für Forschung, Entwicklung und Innovationen,
  • Beihilfe für den Umweltschutz,
  • Beihilfe für Häfen sowie ,
  • regionale Beihilfe.​

So können beispielsweise nicht anmeldepflichtige Beihilfen für den Umweltschutz von bis zu 30 Mio. EUR und für Forschung, Entwicklung und Innovation von bis zu 35 Mio. EUR gewährt werden, wenn mehr als die Hälfte der förderfähigen Projektkosten für Tätigkeiten anfällt, die unter die Kategorie „industrielle Forschung“ fallen. 

Für den Fall, dass für eine Investition, für die zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Entscheidung der Europäischen Kommission erforderlich ist, noch keine Entscheidung ergangen ist, ist darauf hinzuweisen, dass der Höchstbetrag der gewährten Förderung die zulässige Höhe der staatlichen Beihilfe gemäß den allgemein geltenden Rechtsakten, die die Grundlage für die Antragstellung bilden, nicht überschreiten darf. Dies bedeutet, dass die in der Verordnung festgelegten Obergrenzen des Zuschusses in dieser Situation nicht überschritten werden dürfen.

Sind Sie an einer Teilnahme an diesem Programm interessiert, so setzen Sie sich mit uns gerne in Verbindung »​

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