Um die Website zu personalisieren und Ihnen den größten Mehrwert zu bieten, verwenden wir Cookies. Unter anderem dienen sie der Analyse des Nutzerverhaltens, um herauszufinden wie wir die Website für Sie verbessern können. Durch Nutzung der Website stimmen Sie ihrem Einsatz zu. Weitere Informationen finden Sie in unseren Datenschutzbestimmungen.



Die Vorschriften über die Nachhaltigkeitsberichtserstattung liegen dem Sejm vor

PrintMailRate-it

​​​​​​​Maciej Ogórek​​

16. Oktober 2024


Der Entwurf des Gesetzes zur Umsetzung der CSRD-Richtlinie wurde dem Sejm vorgelegt. Der vom Ministerrat genehmigte Entwurf sieht die Umsetzung der Richtlinie durch entsprechende Änderungen des Rechnungslegungsgesetzes (und anderer Gesetze, einschl. des Gesetzes über Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und die öffentliche Aufsicht) vor.

Bislang waren die Vorschriften über die Nachhaltigkeitsberichterstattung auch im Rechnungslegungsgesetz enthalten, sie waren jedoch unvollständig. 

Ausweitung der Pflichten zur Berichterstattung und neue Definitionen


Die geplanten Vorschriften des Rechnungslegungsgesetzes weiten die bisherigen Pflichten zur Nachhaltigkeitsberichterstattung aus, die stufenweise neue Unternehmenskategorien umfassen werden. Die neue Regelung wird detaillierte Anforderungen an den Inhalt und die Form der Nachhaltigkeitsberichtserstattung einführen, die den europäischen Nachhaltigkeitsberichtsstandards (ESRS, European Sustainability Reporting Standards) zu entsprechen hat. 

Die Novelle des Rechnungslegungsgesetzes führt auch die Definitionen von Begriffen ein, die für die Anwendung der neuen Vorschriften von Schlüsselbedeutung sind, u.a. die Definition der „Nettoumsatzerlöse“. Der Wert der Erlöse ist für die Ermittlung der Größe eines Unternehmens notwendig, was dazu führen kann, dass die Pflichten im Bereich der Nachhaltigkeitsberichtserstattung gelten werden. 

Gleichstellung der Nachhaltigkeitsberichtserstattung mit der Finanzberichterstattung


Die Idee hinter der Umsetzung der CSRD-Richtlinie ist es, die Bedeutung der Nachhaltigkeitsberichterstattung derjenigen der Finanzberichterstattung gleichzustellen. Von Schlüsselbedeutung ist in diesem Zusammenhang die im Gesetz vorgesehene Pflicht zur Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichte durch einen Abschlussprüfer. 

Der in Bearbeitung befindliche Entwurf der Novelle soll außerdem die Delegierte Richtlinie der Kommission (EU) 2023/2775 vom 17. Oktober 2023 umsetzen. Die Delegierte Richtlinie hat die monetären Schwellenwerte, die die einzelnen Unternehmenskategorien definieren (Kleinstunternehmen, Kleinunternehmen, mittlere Unternehmen und Großunternehmen), grundsätzlich um 25 Prozent angehoben. Die Zugehörigkeit zu der jeweiligen Unternehmenskategorie hat unmittelbaren Einfluss u.a. auf die (Möglichkeit (Unmöglichkeit), die in der Rechnungslegungsrichtlinie vorgesehenen Erleichterungen in Anspruch zu nehmen, sowie auf das Bestehen bzw. Nichtbestehen der Jahresabschlussprüfungspflicht.

Haben Sie Fragen zur nichtfinanziellen Berichterstattung? Setzen Sie sich gerne mit unseren Experten in Verbindung.​

Kontakt

Contact Person Picture

Maciej Ogórek

Attorney at law (Polen)

Anfrage senden



Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu