Um die Website zu personalisieren und Ihnen den größten Mehrwert zu bieten, verwenden wir Cookies. Unter anderem dienen sie der Analyse des Nutzerverhaltens, um herauszufinden wie wir die Website für Sie verbessern können. Durch Nutzung der Website stimmen Sie ihrem Einsatz zu. Weitere Informationen finden Sie in unseren Datenschutzbestimmungen.



Berichterstattungspflicht von Immobiliengesellschaften

PrintMailRate-it

​Anna Rucińska

15. Februar 2024


Immobiliengesellschaften und ihre Gesellschafter sind verpflichtet, Informationen über die Beteiligungsstruktur einzureichen. Die Frist für die Abgabe der Informationen läuft für Immobiliengesellschaften, deren Steuerjahr dem Kalenderjahr gleicht, am 2. April 2024 ab. Über die Beteiligungsstruktur ist nach dem Stand zum 31. Dezember 2023  zu berichten. 
 

Wesen der Immobiliengesellschaft

 
Eine Immobiliengesellschaft ist, vereinfacht ausgedrückt, ein Rechtsträger, der keine natürliche Person ist und die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
 
  • bei Aufnahme einer Tätigkeit – zum ersten Tag des Steuerjahres sind mindestens 50 Prozent seiner Aktiva (mittelbar und unmittelbar) Immobilien mit einem Gesamtwert von mehr als 10 Mio. PLN,
  • bei Fortführung der Tätigkeit – zum ersten Tag des Steuerjahres sind mindestens 50 Prozent seiner Aktiva (mittelbar und unmittelbar) Immobilien mit einem Gesamtwert von mehr als 10 Mio. PLN und zum letzten Tag des dem Steuerjahr vorausgehenden Jahres stellten die Einnahmen aus Immobilien mindestens 60 Prozent des Jahresumsatzes dar.
 
Daher sind bei Unternehmen, die ihre Tätigkeit fortführen, für die Zwecke der Vorlage der Informationen für 2023 die Angaben zum 31.Dezember 2022 zu überprüfen.
 

Pflichten

 
Die Pflicht zur Übermittlung der Informationen an den Leiter der Landesfinanzverwaltung (KAS) obliegt Immobiliengesellschaften und ihren Gesellschaftern:
 
  • die mindestens 5 Prozent der Stimmrechte in der Gesellschaft halten, oder
  • denen die Gesamtheit der Rechte und Pflichten mindestens 5 Prozent der Gewinnbeteiligungsrechte in einer Gesellschaft, die keine juristische Person ist, gewähren, oder
  • die mindestens 5 Prozent aller Beteiligungs- oder ähnlichen Rechte halten.
 
Aus der allgemeinverbindlichen Auskunft des Ministers für Entwicklung und Finanzen vom 28. Februar 2023, Nr. DD5.8203.7.2022, ergibt sich Folgendes:
 
  • Ist Gesellschafter ein ausländischer Rechtsträger, so muss er dem Leiter der Landesfinanzverwaltung  die Informationen auch dann übermitteln, wenn er kein polnischer Steuerpflichtiger ist.
  • Bevor der Rechtsträger die o.g. Informationen übermittelt, muss er eine polnische Steueridentifikationsnummer (NIP) oder eine PESEL-Nummer einholen.
 
Da das Ende der Frist näher rückt, lohnt es sich, bereits jetzt mit der Vorbereitung der Vordrucke zu beginnen. Wegen der Notwendigkeit, die Beteiligungsstruktur zu analysieren und die entsprechenden Dokumente zu sammeln, kann der Berichterstattungsvorgang länger dauern. Wir empfehlen Ihnen, mit den Arbeiten schon heute zu beginnen, damit die Pflichten rechtzeitig erfüllt werden können. 
 
Bei Fragen zu den neuen Pflichten stehen Ihnen unsere Experten gerne zur Verfügung.

Kontakt

Contact Person Picture

Anna Rucińska

Attorney at law (Polen)

Manager

Anfrage senden

Profil


Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu