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Längere Fristen für die Berichterstattung für 2021

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​​Maria Wośkowiak

15. März 2022

 

Am 10. März 2022 ist die Verordnung des Finanzministers vom 7. März 2022 zur Änderung der Verordnung über die Festlegung anderer Fristen für die Erfüllung der Pflichten bei der Erfassung und Erstellung, Feststellung, Bereitstellung und Übermittlung von Abschlüssen bzw. Informationen an zuständige Register, Einheiten oder Behörden in Kraft getreten.

 

Die Verlängerung der Fristen im Jahre 2022 u.a. für die Erstellung, Feststellung und Übermittlung von Jahresabschlüssen wird folgende Rechtsträger betreffen:

 

  • Unternehmen aus dem Privatsektor (mit Ausschluss der von der Kommission für Finanzaufsicht [Komisja Nadzoru Finansowego] beaufsichtigten, auf dem Finanzmarkt agierenden Unternehmen) und Nichtregierungsorganisationen – um 3 Monate;
  • Einheiten des öffentlichen Finanzsektors – um einen Monat;
  • Einkommensteuerpflichtige, die Handelsbücher führen (bzgl. der Übermittlung des Jahresabschlusses an den Leiter der Landesfinanzverwaltung) – um 3 Monate.

 

Sollten Sie Fragen zu den Jahresabschlüssen haben, so setzen Sie sich bitte mit den Experten von Rödl & Partner in Verbindung. 



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Monika Bartosiewicz

Tax adviser (Polen)

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