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Neue Pflicht für in das Landesgerichtsregister eingetragene Gesellschaften – elektronische Eingangsstelle für Zustellungen

PrintMailRate-it

​​Łukasz Napiórkowski

26. April 2022

 

Umwälzende Änderungen in der Kommunikation zwischen öffentlichen Rechtsträgern (z.B. der öffentlichen Verwaltung) und nicht öffentlichen Rechtsträgern (u.a. Handelsgesellschaften) kündigen sich an – durch das Gesetz über elektronische Zustellungen (im Folgenden „Gesetz" genannt) werden E-Zustellungen eingeführt.
 

Wie funktioniert die Dienstleistung der E-Zustellung?


Die Dienstleistung der E-Zustellung ermöglicht den Empfang und die Versendung von Korrespondenz auf elektronischem Wege, ohne die Papierform von Dokumenten in Anspruch nehmen zu müssen. Diese neue Form der Kommunikation ist den traditionellen Einschreiben oder dem persönlichen Besuch gleichgestellt.
 
Sie erfolgt nach einem vielgliedrigen Modell, bei dem der Empfänger und der Absender ihre Adressen bei beliebigen Anbietern der Vertrauensdienste angeben. Dieses Modell gewährleistet die unabhängige Bestätigung des Datenaustauschs mit Hilfe von Versendungs- und Empfangsbestätigungen, die von den Dienstleistern ausgestellt und den an der Korrespondenz Beteiligten zugänglich gemacht werden. Dies garantiert die sichere Übermittlung von Daten vom Absender zum Empfänger, wodurch eine unentdeckte Datenänderung ausgeschlossen ist.
 

Fristen


Das Gesetz geht davon aus, dass die Zahl der Empfänger und der Dienstleistungen, die vom System der E-Zustellungen betreut werden, nach und nach zunehmen wird. Die Pflichten für Handelsgesellschaften sind nach folgendem Zeitplan zu erfüllen und sie gelten:


  • ab dem 5. Juli 2022 – für neue Unternehmer, die sich im Landesgerichtsregister registrieren lassen;
  • ab dem 1. Oktober 2022  – für Unternehmer, die im Landesgerichtsregister vor dem 5. Juli 2022 registriert wurden.


Die Unternehmer können sich jedoch früher für die Einrichtung eines elektronischen Zustellungspostfachs entscheiden. Zu beachten ist jedoch, dass die Aktivierung dieses Postfachs gleichbedeutend ist mit der Eintragung in eine elektronische Adressendatenbank (im Folgenden „BAE" genannt).
 

Elektronische Adressdatenbank (BAE)


Wird eine Adresse für elektronische Zustellungen in die BAE eingetragen, so werden damit öffentliche Rechtsträger aufgefordert, ihren Schriftverkehr an diese Adresse zu schicken. Dies bedeutet, dass nach der Eintragung in die BAE der gesamte amtliche Schriftverkehr grundsätzlich an die Adresse für elektronische Zustellungen geschickt werden wird.
 
Diese Adresse wird in jedem Verwaltungs-, Gerichts- oder Zivilverfahren verwendet werden. Im Endeffekt wird die elektronische Abwicklung des gesamten öffentlichen Schriftverkehrs angestrebt.
 
Die Eintragung einer Adresse für elektronische Zustellungen in die BAE wird für 3 Jahre vorgenommen werden.  
 

Unsere unterstützung


Rödl & Partner gewährleistet die umfassende Unterstützung von Unternehmern bei der Erfüllung der gesetzlichen Pflichten im Zusammenhang mit elektronischen Eingangsstellen für Zustellungen; hierzu gehören u.a.:


  • rechtliche Unterstützung bei der Einrichtung einer elektronischen Eingangsstelle für Zustellungen und deren Eintragung in die BAE;
  • technische Unterstützung bei der elektronischen Unterzeichnung von Anträgen;
  • Unterstützung bei der Suche nach einem Administrator für die elektronische Eingangsstelle für Zustellungen.

 

Unsere Experten stehen Ihnen gerne zur Verfügung.

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Łukasz Napiórkowski

Attorney at law (Polen)

Associate Partner

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