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Änderungen bei der Umsatzsteuer: Streaming-Dienstleistungen und grenzüberschreitender Handel

PrintMailRate-it

​​​​​​​Aleksandra Majnusz
19. August 2024

Das Finanzministerium arbeitet am neuen Entwurf des Umsatzsteuergesetzes. Das Ziel ist es, die Grundsätze der Abrechnung von Gebühren für den Zugang zu den Streaming-Dienstleistungen zu ändern und den Kleinunternehmen die Ausübung einer grenzüberschreitenden Gewerbetätigkeit zu erleichtern. 

Die neuen Vorschriften sollen am 1. Januar 2025 in Kraft treten.
 

Neue Streaming-Grundsätze


Der Entwurf sieht Änderungen im Bereich der Besteuerung der Dienstleistungen des Eintritts zu Veranstaltungen auf folgenden Gebieten vor:

  • Kultur;​
  • Künste;
  • Sport;
  • Wissenschaft;
  • Bildung;
  • Unterhaltung; 
  • oder zu ähnlichen Veranstaltungen wie Messen und Ausstellungen,

sowie der Hilfsdienstleistungen im Zusammenhang mit Dienstleistungen des Eintritts zu diesen Veranstaltungen, wenn die Teilnahme an diesen Veranstaltungen virtuell stattfindet.  

Für Umsatzsteuerpflichtige, die die Dienstleistungen dieser Art zugunsten eines anderen Steuerpflichtigen erbringen, ändert der Entwurf die Grundsätze, nach denen der Besteuerungsort dieser Dienstleistungen ermittelt wird. Die Dienstleistungen werden nach den sog. allgemeinen Grundsätzen besteuert, d.h. am Sitz des Dienstleistungsempfängers, anstatt am Ort, an dem diese Veranstaltungen tatsächlich stattfinden. 

Bei der Erbringung der o.g. Dienstleistungen zugunsten nicht steuerpflichtiger Rechtsträger werden die Grundsätze der Ermittlung des Dienstleistungsortes geändert: vom Ort, an dem diese Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird, in den Ort, an dem sich der Sitz des Verbrauchers befindet. Der Steuerpflichtige wird verpflichtet sein, den Wohnort des Endverbrauchers zu identifizieren. Bei Verbrauchern aus der EU wird der Steuerpflichtige verpflichtet sein, die Umsatzsteuer gesondert in jedem Ansässigkeitsstaat des Verbrauchers abzurechnen. Grundsätzlich wird der Steuerpflichtige verpflichtet sein, sich in jedem EU-Mitgliedstaat registrieren zu lassen und dort die Umsatzsteuer zu zahlen.


Befreiung für Kleinunternehmen


Gegenwärtig können Kleinunternehmen aus der EU, die eine Gewerbetätigkeit im Ausland ausüben, die im betreffenden Staat geltende subjektbezogene Befreiung von der Umsatzsteuer nicht in Anspruch nehmen. Sie müssen also die Steuer bereits auf den ersten Verkauf abrechnen, der in dem Gebiet des anderen Staates vorgenommen wurde. In Polen gilt die subjektbezogene Befreiung von der Umsatzsteuer, bei der sich die Obergrenze auf 200.000 PLN (ohne Steuerbetrag) beläuft. 

Ab dem 1. Januar 2025 werden die kleinsten Unternehmen mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat die subjektbezogene Befreiung von der Umsatzsteuer nach der in dem betreffenden Staat geltenden Obergrenze (in Polen beläuft sich die Obergrenze auf 200.000 PLN – ohne Steuerbetrag) in Anspruch nehmen können. Die Steuerpflichtigen müssen jedoch die EU-weit geltende Obergrenze i.H.v. 100.000 EUR beachten. 

Die Änderungen richten sich an Kleinunternehmen, die eine Tätigkeit in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten ausüben.

Gemäß dem Entwurf werden die Steuerpflichtigen, die die Präferenzen in Anspruch nehmen möchten, verpflichtet sein, beim zuständigen Leiter des Finanzamtes die sog. vorherige Benachrichtigung einzureichen, in der folgende Daten anzugeben sind: die Angaben zur Gesellschaft, die Information über die Staaten, in denen die Inanspruchnahme von Präferenzen beabsichtigt wird, sowie Angaben zum Jahresumsatz in dem Gebiet eines EU-Mitgliedstaates für das Vorjahr und das laufende Jahr. 

Das Verfahren stellt eine wesentliche Erleichterung der mit der Umsatzsteuer verbundenen Grundsätze dar, die in der Beschränkung der Verwaltungspflichten für Kleinunternehmen besteht, die ihren Geschäftssitz nicht in dem Gebiet des Staates haben, in dem die Gewerbetätigkeit ausgeübt wird.

Wenn Sie mehr über die neuesten Änderungen der Vorschriften erfahren möchten oder die Unterstützung bei der Umsatzsteuerabrechnung benötigen, setzen Sie sich mit uns in Verbindung.  Gerne beantworten wir alle Ihre Fragen.

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Aleksandra Majnusz

Tax adviser (Polen)

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