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Das Gesetz zum Schutz von Hinweisgebern

PrintMailRate-it

​​​​​​​​​Joanna Lech

20. Juni 2024


Am 14. Juni 2024 hat der Sejm die Änderungen des Senats am Entwurf  des Gesetzes zum Schutz von Hinweisgebern angenommen. Diese Änderungen setzen u.a. die Löschung des Arbeitsrechts aus dem Katalog der Bereiche voraus, im Rahmen deren es möglich sein wird, Verstöße zu melden.  Sie werden jedoch einen freiwilligen Katalog bilden. 
 
Nun wartet das Gesetz auf die Unterschrift des Präsidenten. Anschließend soll das Gesetz nach Ablauf von 3 Monaten nach seiner Veröffentlichung in Kraft treten, mit Ausnahme von bestimmten Vorschriften (Art. 5 Abs. 4, Art. 25 Abs. 1 Pkt. 8 und der Vorschriften in Abschnitt 4), die nach Ablauf von 6 Monaten nach der Veröffentlichung in Kraft treten werden. 
 
Gemäß dem Gesetz wird die bestimmte Gruppe von Rechtsträgern verpflichtet sein, ein internes Verfahren zur Meldung von Verstößen einzuführen und Folgemaßnahmen zu ergreifen. Das Verfahren soll u.a. erfordern, frühere Konsultationen mit der betrieblichen Gewerkschaftsorganisation bzw. den betrieblichen Gewerkschaftsorganisationen oder den Vertretern der Personen, die Arbeit für den Rechtsträger leisten und nach dem beim Rechtsträger üblichen Verfahren ausgewählt wurden, durchzuführen, wenn bei dem Rechtsträger keine betriebliche Gewerkschaftsorganisation tätig ist. 
 
Rechtsträger, die gemäß dem Gesetz nicht verpflichtet sind, ein Verfahren für interne Meldungen einzuführen, werden die Möglichkeit haben, ein solches Verfahren festzulegen und freiwillig einzuführen.  Das ist wichtig, da das Fehlen von internen Regelungen und Kanälen zur Vornahme von Meldungen das Risiko nach sich ziehen kann, dass die Hinweisgeber Verstöße direkt bei öffentlichen Stellen (externe Meldungen) melden werden. Bei einer solchen Lösung verliert der Arbeitgeber jedes Mal die Möglichkeit, Verstöße intern aufzuklären.
 
Bereits jetzt empfehlen wir Ihnen, mit den Vorbereitungen auf die Erfüllung der im Gesetz festgelegten Pflichten zu beginnen. Für Rückfragen setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung.​

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Joanna Lech

Attorney at law (Polen)

Senior Associate

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