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Schwellenwerte, von denen die Pflicht zur Einführung eines internen Verfahrens im Unternehmen abhängen – Zweifel

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​​​Jarosław Hein

29. September 2022

 

Bestimmung der Schwellenwerte, von denen die Pflicht und die Frist zur Einführung eines internen Verfahrens im Unternehmen abhängen. Welche Personen bei der Anzahl von 50 und 250 Personen, die Arbeit ausüben bzw. leisten, zu berücksichtigen sind.


Die Arbeiten am Gesetz über den Schutz von Personen, die Rechtsverstöße melden (nachfolgend „Gesetz über Hinweisgeber“), mit dem die Bestimmungen der EU-Richtlinie über Whistleblowing implementiert werden sollen [1], dauern an. Der letzte auf den Seiten der Regierungszentralstelle für Gesetzgebung veröffentlichte Gesetzesentwurf stammt vom 22. Juli 2022. Dies ist bereits die vierte Version des Gesetzes, das von der gegenwärtigen Regierung erarbeitet wird.


Verfahren für interne Meldungen in Unternehmen


Bei der Lektüre des neuen Entwurfs des Gesetzes über Hinweisgeber tauchen mehrere Zweifel auf, darunter in Bezug auf eine für die Geschäftstätigkeit essentielle Frage, nämlich die Pflicht zur Festlegung eines Verfahrens für interne Meldungen in Unternehmen.


Der Gesetzesentwurf führt unter Berücksichtigung der Richtlinie über Hinweisgeber einen Schwellenwert von 50 Personen, die für das betreffende Unternehmen Arbeit ausüben bzw. leisten, ein. Mit dem Erreichen dieses Schwellenwerts geht für dieses Unternehmen die Pflicht einher, ein Verfahren für interne Meldungen festzulegen. Die Anpassungs- und die endgültigen Vorschriften des geplanten Rechtsaktes besagen, dass die Pflicht zur Festlegung eines internen Verfahrens von privaten Rechtsträgern, für die mindestens 50 und weniger als 250 Personen Arbeit leisten, bis zum 17. Dezember 2023 zu erfüllen ist. Unternehmen, die die Schwelle von 250 Personen überschreiten, werden nach Inkrafttreten des Gesetzes 2 Monate Zeit für die Festlegung des Verfahrens für interne Meldungen haben. 


Schwellenwerte und die Pflicht zur Einführung des internen Verfahrens


​​​Auf den ersten Blick scheint es, dass die Ermittlung, welche Rechtsträger das interne Verfahren einzuführen haben und wie die o.g. Schwellenwerte festzulegen sind, keine Probleme bereiten sollte.   In der Praxis jedoch kann sich die Anwendung der erwähnten Schwellen als problematisch erweisen.


Vor allem ist zu beachten, dass im ersten Entwurf des Gesetzes über Hinweisgeber vom 14. Oktober 2021 auf 50 und 250 der beim betreffenden Rechtsträger beschäftigten Arbeitnehmer Bezug genommen wurde. Gleichzeitig wurde der Begriff „Arbeitnehmer“ definiert, indem auf den Arbeitnehmerbegriff im Arbeitsgesetzbuch und den Leiharbeitnehmer im Sinne der Vorschriften über die Beschäftigung von Leiharbeitnehmern Bezug genommen wurde. Nach dem gegenwärtigen Wortlaut des geplanten Gesetzes ist von Personen, die Arbeit für einen privaten Rechtsträger ausüben bzw. leisten die Rede und diese Formulierung wird nicht definiert.


Es bestehen keine Zweifel daran, dass diese Personen Arbeitnehmer des betreffenden Rechtsträgers im Sinne des Arbeitsgesetzbuches sowie Leiharbeitnehmer sind, die Arbeit für das betreffende Unternehmen als Entleiher leisten. Zweifel können Personen betreffen, die auf der Grundlage von Auftragsverträgen oder B2B-Verträgen beschäftigt sind, sowie im Falle von Praktikanten und Volontären.


Versuchen wir, die gegenständliche Frage an einem einfachen Beispiel zu analysieren:


Beispiel


Die Gesellschaft ABC sp. z o.o beschäftigt 40 Person auf der Grundlage von Arbeitsverträgen und
6 Personen auf der Grundlage von Auftragsverträgen. Außerdem wurden mit 2 Personen B2B-Verträge geschlossen – diese Personen arbeiten ausschließlich mit der Gesellschaft ABC zusammen. In der Gesellschaft ist ein Praktikant entgeltlich tätig, der einfache Büroarbeiten leistet. Außerdem nimmt die Gesellschaft Reinigungsleistungen in Anspruch, mit denen sie das Unternehmen von Herrn Kowalski beauftragt, der als Einzelunternehmer 3 Personen beschäftigt, die wiederum
3 Mal pro Woche die Büros der Gesellschaft ABC sp. z o.o. reinigen.
 
Ist die Gesellschaft ABC sp. z o.o. verpflichtet, das Verfahren für interne Meldungen einzuführen, da der Schwellenwert von 50 Personen gemäß den geplanten Gesetzesvorschriften überschritten wurde?

 

Zweifelsohne sind bei der Ermittlung des Schwellenwertes die 40 Personen zu berücksichtigen, die Arbeitnehmer der Gesellschaft ABC sp. z o.o. sind.  Der Verzicht bei der Berechnung des Schwellenwertes auf den Begriff „Arbeitnehmer“ zugunsten des weiter gefassten Begriffs der „Person, die Arbeit ausübt bzw. leistet“ in den weiteren Versionen des Entwurfs des Gesetzes über Hinweisgeber spricht dafür, Auftragnehmer zu berücksichtigen, die Arbeit auf der Grundlage von Auftragsverträgen erbringen. Das obige Argument spricht auch dafür, bei der Ermittlung des Schwellenwertes Praktikanten und auf der Grundlage von B2B-Verträgen beschäftigte Personen zu berücksichtigen, die als Personen eingestuft werden können, die Arbeit auf einer anderen Grundlage als einem Arbeitsverhältnis, darunter auf der Grundlage eines zivilrechtlichen Vertrags, erbringen. Unter Berücksichtigung des oben Gesagten haben wir 49 Personen und es bleibt zu entscheiden, wie Herr Kowalski zu behandeln ist. Herr Kowalski, der ein typischer Reinigungsdienstleister für die Gesellschaft ABC sp. z o.o. ist und die Reinigungsleistungen mithilfe der von ihm beschäftigten Arbeitnehmer erbringt, sollte bei der Ermittlung der Schwellenwerte, von denen die Pflicht zur Einführung des internen Verfahrens abhängt, nicht berücksichtigt werden. Auch die Anzahl der von Herrn Kowalski beschäftigten Arbeitnehmer sollte bei der Prüfung der Schwelle nicht berücksichtigt werden. 


Es scheint also, dass bei diesem Beispiel davon ausgegangen werden kann, dass zugunsten der ABC sp. z o.o.  maximal 49 Personen Arbeit ausüben bzw. leisten. Demnach ist die ABC sp. z o.o. nicht verpflichtet, das Verfahren für interne Meldungen einzuführen.  

    
Es ist hervorzuheben, dass die Begründung zum Entwurf des Gesetzes über Hinweisgeber keine Hinweise liefert, wie der Begriff der Personen, die für den betreffenden Rechtsträger Arbeit ausüben bzw. leisten, auszulegen ist und wer bei der Ermittlung der Schwellenwerte zu berücksichtigen ist. Die zugrunde gelegte Konstruktion wird daher in der Praxis Zweifel wecken. Wird dies in den geplanten Vorschriften nicht präzisiert oder während der Gesetzgebungsarbeiten geklärt werden, wird die sicherere Lösung für Unternehmer darin bestehen, den weit gefassten Begriff der Personen, die Arbeit für sie ausüben bzw. leisten, anzunehmen. Im Zweifel sollten Unternehmen die Entscheidung über die Einführung des internen Meldeverfahrens treffen.


Unsere Experten stehen Ihnen gerne zur Verfügung.

 


[1] Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (Abl. EU L 305 vom 26.11.2019, S. 17 und Abl. EU L 347 vom 20.10.2020)

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Jarosław Hein

Attorney at law (Polen), Tax adviser (Polen)

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