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Die Novelle des polnischen Sanktionsgesetzes

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​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​Alicja Szyrner

4. Februar 2025​, Aktualisierung: 20. Februar 2025


Am 16. April 2022 trat das Gesetz über besondere Maßnahmen zur Verhinderung der Unterstützung der Aggression gegen die Ukraine und zum Schutz der nationalen Sicherheit (sog. Sanktionsgesetz) in Kraft. 

Mit dem Sanktionsgesetz wurde die strafrechtliche Verantwortlichkeit auf Personen ausgedehnt, die im eigenen Namen oder im Namen der von ihnen vertretenen Gesellschaften gegen die verhängten Sanktionen verstoßen haben. Seitdem wurde der Umfang der Verbote und Beschränkungen der Zusammenarbeit mit Russland und Belarus im Rahmen der von der Europäischen Union erlassenen Sanktionspakete erheblich ausgeweitet. Dies führte dazu, dass eine Reihe von Sanktionen nicht von der strafrechtlichen Verantwortlichkeit für Verstöße erfasst war, was eine erhebliche Gesetzeslücke darstellte. Daher war es notwendig, das Sanktionsgesetz zu novellieren, um die nationalen Gesetze mit den durch die EU-Verordnungen eingeführten Änderungen in Einklang zu bringen. 

Die Novelle des polnischen Sanktionsgesetzes ist am 20. Februar 2025 in Kraft getreten.​

Die wichtigsten Änderungen im Sanktionsgesetz


Das geänderte Sanktionsgesetz bringt eine Reihe von Änderungen mit sich, die sich auf die Tätigkeit der Unternehmen auswirken können. Die wichtigsten Änderungen stellen wir Ihnen nachfolgend dar:

Pflicht, der Zollanmeldung eine Erklärung beizufügen


Unternehmen, die sanktionierte Waren in Länder ausführen, bei denen die Gefahr besteht, dass sie an der Umgehung von Sanktionen beteiligt sind, oder die Waren im Transit durch Russland oder Belarus befördern, müssen der Zollanmeldung eine Erklärung beifügen, die bestätigt, dass:

  • der Transit durch Russland oder Belarus nur ein Teil der Frachtroute ist und der Anfang und das Ende dieser Route außerhalb Russlands und Weißrusslands liegen,
  • die Waren während des Transits nicht dem Weiterverkauf, der Verarbeitung, der Lagerung und keinen Dienstleistungen, die von sanktionierten Rechtsträgern erbracht werden, unterliegen,
  • der endgültige Bestimmungsort der Waren ein anderes Drittland als Russland oder Belarus ist.

Darüber hinaus muss in der Erklärung der Endbenutzer der Waren angegeben und das Wissen um die strafrechtliche Verantwortlichkeit für die Abgabe einer falschen Erklärung erklärt werden.

Außerdem müssen die Unternehmen dem Leiter des Zoll- und Finanzamtes innerhalb von 45 Tagen nach dem Verbringen der Waren aus dem EU-Zollgebiet ein Dokument vorlegen, das die Zollabfertigung der Waren im Bestimmungsland bestätigt. Bei Nichtbeachtung dieser Pflicht droht eine Geldstrafe von bis zu 500.000 PLN.

Erklärung des Warenherstellers


Wenn die Ergebnisse der von der Landesfinanzverwaltung durchgeführten Risikoanalyse auf ein hohes Risiko der Umgehung der Sanktionen durch:

  • die Ausfuhr von Waren in Länder, bei denen die Gefahr besteht, dass sie an der Umgehung der Sanktionen beteiligt sind,
  • den Transit durch Russland oder Belarus hinweisen,​

kann der Leiter des Zoll- und Finanzamtes von einem Unternehmen, das sanktionierte Waren ausführt, die Vorlage einer Erklärung des Warenherstellers verlangen, dass Maßnahmen getroffen wurden, um festzustellen, ob die Waren von den Endverbrauchern ohne Verstoß gegen die Sanktionsvorschriften verwendet werden.

Einfuhren von Holz, Holzkohle und Holzwaren


​Unternehmen, die Holz, Holzkohle und Holzwaren (Kapitel 44 der KN) aus Ländern einführen, bei denen die Gefahr der Umgehung von Sanktionen besteht, müssen der Zollbehörde Nachweise vorlegen, die das Land und die Region in dem/ in der das Holz erworben wurde, sowie die Angaben zum Holzlieferanten bestätigen.

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Ausweitung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit für Verstöße gegen Sanktionen

Das geänderte Sanktionsgesetz erweitert den Umfang der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Personen, die gegen Sanktionen verstoßen oder sich an Aktivitäten beteiligen, die die Umgehung von Verboten bezwecken oder bewirken, in erheblichem Ausmaß. Ein Verstoß gegen die genannten Verbote wird mit einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren und in minder schweren Fällen mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren geahndet. Wichtig ist Folgendes: Wird die Tat im Rahmen der Gewerbetätigkeit des Unternehmers begangen, so gilt die Person, die für den Abschluss des betreffenden Geschäfts verantwortlich ist, als Täter.

Nach dem Inkrafttreten des geänderten Sanktionsgesetzes werden unter anderem die folgenden Handlungen strafbar sein:

  1. der Verkauf von Feuerwaffen und anderen Waffen, Gütern und Technologien der Seeschifffahrt, Luxusgütern mit oder ohne Ursprung in der Union, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Pferde, Kaviar, Trüffel, Zigarren, Teppiche, Güter und Technologien, die zur Ölraffination und zur Verflüssigung von Erdgas verwendet werden können, an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland und Belarus oder zur Verwendung in Russland oder Belarus,
  2. Einfuhr, Kauf und Beförderung von Eisen- und Stahlerzeugnissen, Erdöl und Erdölerzeugnissen, ukrainischen Kulturgütern sowie sonstigen Gegenständen von archäologischer, historischer, kultureller, besonderer  wissenschaftlicher oder von religiöser Bedeutung in die EU,
  3. ​die unmittelbare oder mittelbare Erbringung von Dienstleistungen in folgenden Bereichen für die Regierung Russlands oder für in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen:

  • Wirtschaftsprüfung einschließlich Abschlussprüfung ,
  • Buchführung,
  • Steuerberatung,
  • Unternehmens- und Public-Relations-Beratung, 
  •  Architektur und Ingenieurwesen; 
  • Rechtsberatung und IT-Beratung,
  • Markt- und Meinungsforschung, technische physikalische und chemische Untersuchung.

Unternehmen, die mit russischen oder belarussischen Rechtsträgern Geschäfte machen oder sanktionierte Waren in Länder ausführen, bei denen die Gefahr besteht, dass sie an der Umgehung der Sanktionen beteiligt sind, oder die Waren im Transit durch Russland oder Belarus befördern, müssen daher äußerste Vorsicht walten lassen. 

Sollten Sie Fragen zu den von der EU verhängten Wirtschaftssanktionen, so stehen Ihnen unsere Experten gerne zur Verfügung​.

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Alicja Szyrner

Attorney at law (Polen)

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