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Korrektur der Verrechnungspreise

PrintMailRate-it

​Anna Rucińska

27. November 2023


Angesichts des näherrückenden Jahresendes weisen wir auf eine für verbundene Unternehmen wesentliche Frage hin, d.h. die Problematik der Korrektur von Verrechnungspreisen (sog. TP-Adjustments).  
 
Obwohl die Vorschriften über die Korrektur von Verrechnungspreisen im polnischen Einkommensteuergesetz und Körperschaftsteuergesetz bereits seit mehreren Jahren gelten, bestehen weiterhin Zweifel hinsichtlich der Art und Weise der diesbezüglichen Dokumentierung und der ordnungsgemäßen Erfassung für Steuerzwecke.
 

Wesen der Korrektur von Verrechnungspreisen

 
Steuerpflichtige müssen die Verrechnungspreise grundsätzlich zu marktüblichen Bedingungen laufend während des ganzen Steuerjahr festlegen. Das Wesen der Korrektur von Verrechnungspreisen besteht darin, die Verrechnungspreise für einen bestimmten Zeitraum in der Höhe so anzupassen, dass sie dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen. 
 
Der Steuerpflichtige kann eine Korrektur der Verrechnungspreise vornehmen, indem er die Höhe der erzielten Einnahmen bzw. getragenen Betriebsausgaben ändert, wenn folgende Bedingungen kumulativ erfüllt sind: 
 
  • die Bedingungen, die im Laufe des Steuerjahres für das kontrollierte Geschäft festgelegt werden, müssen mit den zwischen nicht verbundenen Unternehmen vereinbarten Bedingungen übereinstimmen,
  • es kam zu einer Änderung wesentlicher Umstände, die die im Laufe des Steuerjahres festgelegten Bedingungen beeinflussen, bzw. dem Steuerpflichtigen wurden die tatsächlich während des Jahres getragenen Betriebsausgaben/erzielten Einnahmen, die die Grundlage für die Ermittlung des Verrechnungspreises bilden, bekannt und eine Korrektur ist zur Anpassung des Verrechnungspreises an den Marktpreis erforderlich,
  • zum Zeitpunkt der Korrektur liegt dem Steuerpflichtigen eine Erklärung oder ein anderer Beleg vor, lt. der/dem das verbundene Unternehmen im Rahmen des kontrollierten Geschäfts eine Korrektur in derselben Höhe wie der Steuerpflichtige vorgenommen hat,
  • es besteht eine Rechtsgrundlage für den Informationsaustausch zwischen den Staaten, in denen die kontrollierten Gesellschaften ihren Sitz haben. 
 
Die Vorschriften präzisieren nicht, wie oft Korrekturen der Verrechnungspreise vorzunehmen sind. Das Finanzministerium hat in seinen Erläuterungen darauf hingewiesen, dass eine Korrektur der Verrechnungspreise mit derselben Häufigkeit vorzunehmen ist, wie dies unabhängige Unternehmen täten. Außerdem muss die Korrektur der Verrechnungspreise vor der Einreichung der Jahressteuererklärung vorgenommen werden und darf maximal einen Zeitraum von einem Steuerjahr umfassen. 
 
Die Einstufung einer Korrektur als eine Korrektur von Verrechnungspreisen ist für den Zeitpunkt der steuerlichen Erfassung der Korrektur ausschlaggebend. Daher ist es von Bedeutung, dass die betreffende Korrektur ordnungsgemäß als eine Korrektur der Verrechnungspreise eingestuft wird.
 

Korrektur der Verrechnungspreise und die Umsatzsteuer

 
Anders als bei den Ertragssteuergesetzen ist dem Umsatzsteuergesetz keine Sonderregelung hinsichtlich der Korrektur der Verrechnungspreise zu entnehmen. Hinweise zur umsatzsteuerlichen Abrechnung von Korrekturen der Verrechnungspreise enthalten verbindliche Auskünfte. Die sich daraus ergebenden Schlussfolgerungen liefern jedoch keine eindeutige Antwort auf die Frage, ob und wie Korrekturen der Verrechnungspreise in den einzelnen Fällen auszuweisen sind. Solche Umsätze können potenziell wie folgt eingestuft werden:
 
  • nicht von der Umsatzsteuer erfasste Umsätze,
  • von der Umsatzsteuer erfasste Korrektur von früheren Verrechnungspreisen,
  • ein getrenntes umsatzsteuerpflichtiges Geschäft.
 
Korrekturen von Verrechnungspreisen wecken, trotz der Auslegungen und Erläuterungen des Finanzministeriums, nach wie vor viele Zweifel unter den Steuerpflichtigen. Es ist zu beachten, dass die Problematik der Korrektur von Verrechnungspreisen nicht nur körperschaftsteuerlich/ einkommensteuerlich sondern auch im Hinblick auf die Umsatzsteuer zu analysieren ist.  
 
Sollten Sie detaillierte Fragen zur Korrektur von Verrechnungspreisen haben, so setzen Sie sich bitte mit den Experten von Rödl & Partner in Verbindung.

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Dominika Tyczka-Szyda

Tax adviser (Polen)

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